3 Min.

Arbeitslosengeld und Co.: Gehören Lohnersatzleistungen in die Steuererklärung?

Und was war gleich nochmal ein Progressionsvorbehalt?

40 Jahre und mehr einfach mal so nebenbei durcharbeiten? Das ist schon lange nicht mehr realitätsnah. Dass anhand solcher Wunschvorstellungen die Rente bemessen wird, ist heutzutage schlichtweg unmöglich. Das Leben verläuft leider in den seltensten Fällen linear. Vielmehr sind Umwege und Abzweigungen an der Tagesordnung.

Davon können diejenigen ein Lied singen, die im Laufe ihres Arbeiter-Daseins mal keinen Job hatten und für längere Zeit auf Unterstützung angewiesen waren. In diesen Zeiten kann es schon mal brenzlich werden - vor allem finanziell. Wer dann nicht rechtzeitig angespart hat, kommt schnell in die Bredouille.

Auch Eltern wissen nur zu gut, dass ein Kind nicht nur viel Geld kostet, sondern auch die eigene Karriere ein Stück weit darunter leiden muss. Nicht zu vergessen sind die Menschen, die von einer schweren Krankheit auf die harte Probe gestellt wurden. Kurz gesagt: Es wird im Leben sehr wahrscheinlich mindestens 1 Mal der Moment eintreten, in dem wir auf fremde Hilfe angwiesen sind und wir nicht im Sinne der Wirtschaft nützlich sein können. Gut, dass es den Sozialstaat gibt, der uns unter die Arme greift. Doch was hat das alles jetzt mit der Steuererklärung zu tun?

picture

Was sind Lohnersatzleistungen?

Fällt ein Mitarbeiter auf Arbeit für längere Zeit aus, dann enden auch in der Regel die Gehaltszahlungen des Arbeitgebers, zumindest teilweise. Geld kommt dann nicht mehr vom Chef, sondern von anderer Seite. Egal, ob jemand nun krank ist, jemand Mutter oder Vater geworden ist oder jemand schlichtweg die Stelle verloren hat - wir können uns dank diverser Versicherungen auf den Sozialstaat verlassen.

Solche Zahlungen, also Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld, zählen zu den Lohnersatzleistungen und sind generell steuerfrei. Das bedeutet aber nicht, dass nicht doch irgendwann ein Überraschungseffekt einsetzt. Denn leider fallen solche Leistungen unter den Progressionsvorbehalt.

picture

Wissenswertes zum Progressionsvorbehalt

Bestimmte Sozialleistungen, Beihilfen und Ausgleichzahlungen werden vom Finanzamt zu den regulären Einkünften addiert. Diese Einnahmen stellen dann die Berechnungsgrundlage der Steuerschuld dar. Aufgrund des Progressionsvorbehalts fallen höhere Steuern an, da die Gesamteinnahmen in den nächsten Stufentarif fallen.

Mit dieser Berechnungsgrundlage ermittelt das zuständige Finanzamt nun den persönlichen Steuersatz. Erhältst man steuerfreie Sozialleistungen, dann müssen meistens auch mehr Steuern gezahlt werden, allerdings nicht auf die steuerfreien Leistungen selbst. Schließlich wird die finanzielle Leistungsfähigkeit mit den Sozialleistungen erhöht.

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen im Allgemeinen:

  • Arbeitslosengeld I
  • Zuschüsse zum Arbeitsentgelt
  • Winterausfallgeld
  • Übergangsgeld
  • Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag
  • Eingliederungshilfe
  • Unterhaltsgeld
  • Insolvenzgeld
  • Teilarbeitslosengeld
  • Kurzarbeitergeld
  • Altersübergangsgeld
  • Unterhaltsgeld als Zuschuss
  • Krankengeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeld
  • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • Arbeitslosenbeihilfe
  • Versorgungskrankengeld
  • Elterngeld

Wichtig: Einnahmen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

picture

Welche Einkünfte müssen nicht in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

Neben all den Einkünften, die auf jeden Fall in die Steuererklärung aufgenommen werden müssen, gibt es Einkünfte, die dem Finanzamt nicht mitgeteilt werden müssen, da sich nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Demzufolge steigt auch nicht der zu entrichtende Steuersatz.

Folgende Lohnersatzleistungen müssen dem Finanzamt nicht mitgeteilt werden:

  • Kindergeld
  • Wohngeld
  • ALG II
  • Arbeitslosengeld aus dem Ausland
  • Zuschuss-Wintergeld
  • Wehrsold
  • Gründungszuschuss
  • Erziehungsgeld
  • Sozialhilfe
  • Mehraufwandsentschädigung für 1-Euro-Job
  • Krankentagegeld
  • Streikgelder
  • Taschengeld
  • Pflegeunterstützungsgeld

picture

Wie kann sich der Steuersatz mit Erhalt von Lohnersatzleistungen erhöhen?

Wie bereits erwähnt, sind Lohnersatzleistungen generell steuerfrei. Leider wirken sich die Zahlungen nicht selten negativ auf den Progressionsvorbehalt aus. Um den zu entrichtenden Steuersatz ermitteln zu können, werden also auch sämtliche steuerfreie Leistungen hinzugerechnet.

Folglich erhöhen sich auch die Gesamteinkünfte. Je höher diese sind, desto höher fällt letztlich auch die Steuerlast aus. Das Ergebnis ist, dass manchmal Steuern nachgezahlt werden müssen oder aber eine mögliche Rückzahlung fällt geringer aus als üblich.

Übrigens: Bleiben die Einnahmen auch mit Lohnersatzleistungen unter dem Grundfreibetrag (Stand 2017: 8.820 Euro), müssen diese nicht versteuert werden. Wer innerhalb eines Kalenderjahres nur Lohnersatzeinkommen bezieht, bleibt generell steuerfrei und der Progressionsvorbehalt kommt nicht zur Anwendung.

picture