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Finanzielle Unterstützung: Das können deine Eltern von der Steuer absetzen

Viele Eltern unterstützen ihre Kinder bei der Ausbildung.

Neben dem Studium jobben? Für viele eine Selbstverständlichkeit, für einige aber absolut nicht machbar. Klar, jeder Studiengang ist zeitaufwendig und nimmt etliche Stunden in Anspruch. Deswegen helfen oftmals Eltern oder Großeltern finanziell aus und unterstützen die Kinder bei ihrem Werdegang. Dabei wissen Eltern mitunter überhaupt nicht, dass sie einige Posten von der Steuer absetzen können, sofern sie im Zusammenhang mit der Ausbildung des Kindes bzw. Enkelkindes entstanden sind.

Ausbildungsfreibtrag

Befindet sich ein Kind in der Ausbildung und steht einem für dieses ein Kinderfreibetrag zu, kann der sogenannte Ausbildungfreibetrag beantragt werden.

Voraussetzungen

  • Kind ist 18 Jahre oder älter
  • befindet sich in Ausbildung/Studium
  • wohnt außerhalb des elterlichen Haushalts

Höhe des Ausbildungsfreibtrags

Mit dem Ausbildungsfreibetrag können pauschal 924 Euro angesetzt werden. Dafür verlangt das Finanzamt keine Belege, auch dann nicht, wenn die Ausgaben die volle Höhe nicht erreichen. Für Zeiträume, in denen kein Kinderfreibtrag zusteht, wird der Anspruch jeweils um ein Zwölftel gekürzt (wenn zum Beispiel zwischen zwei Ausbildungen eine Pause war).

Der Anspruch geht zudem nicht verloren, wenn beispielsweise Semesterferien sind. Ebenfalls bleibt alles beim Alten, wenn das Kind die Schule abgeschlossen hat und das Studium oder die Ausbildung erst eine gewisse Zeit später beginnt.

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag kann zusätzlich von Eltern beantragt werden, deren Kinder im Ausland studieren oder eine Lehre absolvieren. Allerdings kann der Betrag gekürzt werden. Nähere Informationen dazu können beim Finanzamt erfragt werden.

Wenn Eltern ihre Kinder unterstützen

Gilt der Ausbildungsfreibetrag auch für mich?

Nicht jeder profitiert vom Ausbildungsfreibetrag. Wie bereits erwähnt, wird der Betrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr nur dann von den Einkünften der Eltern abgezogen, wenn:

  • Volljährigkeit des Kindes besteht
  • Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet
  • Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag haben
  • Kind nicht bei den Eltern wohnt

Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag wird nur monatlich gewährt. Sollte also eine der Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird die Höhe des Anspruchs dementsprechend gemindert. Wie hoch die Einnahmen der Eltern oder Großeltern sind, spielt keine Rolle.

Räumliche Selbstständigkeit des Kindes

Räumliche was? Natürlich gibt es immer einen Haken. In diesem Falle besteht dieser darin, dass das Kind während der Ausbildungszeit nicht bei den Eltern leben darf, sofern der Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag gewahrt werden soll. Deswegen muss der Azubi oder Student räumlich gesehen selbstständig sein. Hat das Kind eine eigene Wohnung oder lebt in einer WG, ist es räumlich selbstständig. Das ist es auch dann, wenn das Kind:

  • bei Verwandten lebt
  • eine Einliegerwohung im Haus der Eltern bezieht
  • im Internat oder Heim untergebracht ist
  • in Eigentumswohnung lebt, die von Eltern nicht beansprucht wird

Hinweis: Geschiedene Elternteile dürfen ihr Kind ebenfalls nicht beherbergen. Sonst würde der Ausbildungsfreibtrag nicht genehmigt werden.

Unterhalt

Elternteile, die für ihr Kind Unterhalt zahlen, können diese Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen. Bis zu 9.000 Euro pro Jahr können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass weder die Mutter noch der Vater Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für das Kind in Anspruch nimmt. In der Regel betrifft das also nur Kinder, die erstens volljährig sind und für die es zweitens kein Kindergeld mehr gibt. Verdient der Nachwuchs zudem noch eigenes Geld, dann werden die Einkünfte, die über einem Betrag von 624 Euro pro Jahr liegen, von den 9.000 Euro abgezogen.

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