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Das Klima spielt verrückt: Spenden im Katastrophenfall sind steuerlich absetzbar

Dadurch soll die Spendenbereitschaft gefördert werden.

In Zeiten eines Donald Trump verdient das Thema Klimawandel besondere Aufmerksamkeit. Vor Kurzem kündigte der amerikanische Präsident das Pariser Klimaabkommen, was als herbe Niederlage im Kampf gegen CO2-Verschmutzung, Abrodung der Wälder und unkontrollierbare Temperaturanstiege zu interpretieren ist.

Wer in den letzten Tagen das Weltgeschehen mitverfolgt hat, sieht die grauenhaften Bilder der Realität. Ein Wirbelsturm jagt den nächsten, Waldbrände auf der ganzen Welt wüten und Überschwemmungen sind an der Tagesordnung, die Tausenden Menschen die Existenz rauben.

In Anbetracht der Natur-Katastrophen kommt es vermehrt auf die Hilfe der Mitbürger an. Die finanziellen staatlichen Unterstützungen sind oftmals nur ein Tropfen auf dem heißen Stein. Umso wichtiger sind Spenden aus aller Welt. Was viele nicht wissen, ist, dass die geleisteten freiwilligen Geldzahlungen steuerlich berücksichtigt werden. Vor allem für Spenden im Katastrophenfall gibt es vereinfachte Regelungen. Wie diese aussehen und was es sonst noch zu beachten gibt, wird in diesem Artikel beschrieben.

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Spenden im Katastrophenfall

Aus welchem Anlass die Spende geleistet wurde, ist für das Finanzamt unwichtig. Es spielt also keine Rolle, ob finanzielle Unterstützung nach einem Erdbeben, einem Taifun oder nach einer anderweitigen Naturkatastrophe gespendet wurde. Allen Leistungen gemeinsam ist dann allerdings, dass ein vereinfachter Nachweis ausreicht.

Auch in Deutschland kommt es in den letzten Jahren immer häufiger zu gravierenden Naturkatastrophen. Orkane, die ganze Dächer abheben oder Überschwemmungen, die etliche Familien in den Ruin treiben. Man muss heutzutage gar nicht so weit über den Tellerrand hinaus schauen, um den Klimawandel hautnah mitzuerleben.

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Vereinfachter Nachweis

Deutschland zeigt sich nach Katastrophen immer besonders großzügig. Millionen Menschen sortieren ihre Kleiderschränke aus und geben sie hilfebedürftigen Personen. Manchmal ist auch körperliche Unterstützung gefragt, die dann ebenfalls zuhauf angeboten wird.

Auch in puncto Geldspenden sind wir weltmeisterlich. Mit der vereinfachten Nachweisführung möchte das Bundesfinanzministerium die Spendenbereitschaft in der Gesellschaft fördern. Schließlich müssen diverse Organisationen bei ihrer Arbeit unterstützt werden. Trinkwasser, Lebensmittel und Kleidung verteilen sich leider nicht von selbst. Viele dieser Institutionen finanzieren sich ausschließlich durch Spenden, weswegen sie umso dringender ebenfalls auf Hilfe angewiesen sind.

Aus diesem Grund muss kein großer bürokratischer Aufwand betrieben werden, um Hilfe anzubieten. Nur so kann schnelle Unterstützung gewährleistet werden und das Geld fließt direkt an die Hilfebedürftigen.

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Spenden sind Sonderausgaben

Spenden können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Im Unterschied zu beispielsweise einer Spende für politische Parteien müssen Spenden im Katastrophenfall nicht mit einer amtlichen Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Es genügt in diesen Fällen ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder der entsprechende Kontoauszug. Und eben das ganz unabhängig von der Höhe der finanziellen Leistung. Eine “Grenze nach oben” gibt es demzufolge nicht.

Übrigens: Die vereinfachte Form des Nachweises gilt generell für Spenden bis zu einer Grenze von 200 Euro.

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Was es zu beachten gibt

Beim Absetzen der Spende im Fall einer Katastrophe, gibt es trotz vereinfachter Nachweisführung etwas zu beachten. So muss es sich bei dem Ereignis auch offiziell um eine Katatrophe handeln. Erst dann kann das Geld auf ein extra eingerichtetes Spendenkonto überwiesen werden.

Für den Transfer gibt es in der Regel festgelegte Zeiträume, in denen die Überweisungen stattfinden müssen. Diese zeitliche Rahmen legt das Finanzministerium fest.

Wissenswertes zu Spenden

Grundsätzlich können Geldspenden oder Sachspenden in der Steuererklärung angegeben werden. Spenden bis zu einer Höhe von 200 € können ohne Spendenbescheinigung beim Finanzamt eingereicht werden.

Diese können steuerlich abgesetzt werden, wenn:

  • gemeinnützige Organisationen profitieren
  • steuerbegünstigte Zwecke unterstützt werden
  • sie freiwillig sind und keine Gegenleistung erbracht wird
  • Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden kann

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