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Mythos & Wahrheit: Kann ich ein Medizinstudium von der Steuer absetzen?

Über die Absetzbarkeit eines Medizinstudiums herrscht oft Uneinigkeit.

Mit Einführung der Bologna-Reform wurde das altbewährte System von Diplom und Magisterstudiengängen weitestgehend abgelöst. Fast alle angehenden Akademiker erwerben heutzutage einen Bachelor oder Masterabschluss. In Zeiten der Globalisierung unterliegt auch das Uni-Leben einem Wandel.

Hintergrund ist der, dass Studiengänge vergleichbarer werden sollen. So hat ein in Deutschland erworbener Master-Abschluss genauso viel Wert wie ein Master-Abschluss aus Frankreich. Zudem sollen Studenten schneller auf dem Arbeitsmarkt verfügbar sein.

Alles gute Absichten, gäbe es nicht noch Studiengänge, die immer noch auf Diplom studiert werden können. Pharmazie, Jura, Maschinenbau und nicht zuletzt Medizin - das Problem für Studenten dieser Fachrichtungen ist, dass sie es schwerer haben, Studienkosten von der Steuer abzusetzen. Vor allem für Medizinstudenten kann es dank teurer Fachliteratur und Co. mitunter teuer werden.

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Wie ist der aktuelle Stand?

Studenten können viele Studienkosten steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es nur dann Geld vom Staat für eine Ausbildung zurück, wenn auch Steuern gezahlt werden. Da die meisten Studenten aber noch keine Steuern zahlen, weil sie mit ihrem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 9.000 Euro (2018) bleiben, bietet das deutsche Steuerrecht eine vorteilhafte Lösung an: den Verlustvortrag.

Alle Studenten, die ein Zweitstudium (Master, zweite Berufsausbildung, Promotion, Referendariat etc.) absolvieren, können ihre ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen.

Im Gegensatz dazu ist der Gesetzgeber (aktuell noch) der Auffassung, dass alle Kosten, die aufgrund einer Erstausbildung (Bachelor-Studium, Diplom-Studiengang, Ausbildung etc.) anfallen, als Sonderausgaben zu betrachten sind.

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Was hat das alles mit dem Medizin-Studium gemeinsam?

Auch der Diplom-Studiengang Medizin wird wie eine Erstausbildung betrachtet, sofern vorab kein berufsqualifizierender Abschluss erworben wurde. Um die studienbedingten Kosten aber von der Steuer effizient absetzen zu können, absolvierten bisher viele angehende Mediziner eine Ausbildung zum Rettungssanitäter, welche in der Regel nur drei Monate in Anspruch nahm.

Anschließend wurde das Medizin-Studium als Zweitausbildung gewertet und die Kosten konnten besser abgesetzt werden. Doch damit ist seit 2015 Schluss.

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Eine Ausbildung zum Rettungssanitäter wird nicht mehr anerkannt

Wer nach dem Abitur eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter abgeschlossen hat, kann das Medizin-Studium trotzdem nicht als Zweitausbildung in der Steuererklärung ansetzen.

Bis 2014 konnten Studenten so noch eine Menge Steuern sparen. Dieses Steuer-Schlupfloch gibt es aber nicht mehr. Nach dem Einkommensteuergesetz Paragraf 9 Abs. 6 müssen Ausbildungen fortan mindestens zwölf Monate dauern und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.

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Schreit nach Ungerechtigkeit

So sieht es der Bundesfinanzhof ebenfalls. Nach seiner Auffassung sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf „als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst“ und müssten deshalb als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Vorweggenommene Werbungskosten bei der Erstausbildung nicht anzuerkennen, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht noch darüber entscheiden, ob es die Auffassung des Bundesfinanzhofes teilt. Bis dahin heißt es abzuwarten. Es lohnt sich trotzdem, die Studienkosten in der Steuererklärung im Rahmen des Verlustvortrags anzusetzen. Sollte das Gericht zu Gunsten der Studenten entscheiden, werden die Sonderausgaben als Werbungskosten betrachtet und eine Änderung des Steuerbescheids wäre rückwirkend möglich.