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Wie du deine Krankheitskosten von der Steuer absetzen kannst

Krankheitskosten zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen.

Das höchste Glück auf Erden ist wohl Gesundheit. Denn wenn wir nicht gesund sind, macht alles Andere auf dieser Welt keinen Spaß und ergibt keinen Sinn. Wer also gesund ist, kann das Leben in vollen Zügen genießen und schreitet mit einem Lächeln durch die Weltgeschichte.

Sollte es trotzdem mal anders kommen und wir sind ans Bett gefesselt, ist das Jammern groß. Ob Erkältung oder doch etwas Schwerwiegendes - krank sein bedeutet auch, unter Umständen tief ins Portemonnaie greifen zu müssen. Schließlich kostet Medizin ein Vermögen und ist seit jeher eine Goldgrube für Pharamunternehmen.

Im Falle des Falls bleiben Steuerzahler aber nicht auf all ihren Ausgaben sitzen, die wegen einer Krankheit angefallen sind. Krankheitskosten sind nämlich im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen von der Steuer absetzbar. Wie genau das funktioniert, erfährst du jetzt.

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WAS SIND KRANKHEITSKOSTEN?

Ausgaben, die im Zusammenhang mit einer Erkrankung anfallen, können unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung als Sonderaufwendungen für außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Krankheitskosten sind

  • Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung
  • Krankenhauskosten
  • krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim (ebenfalls altersbedingt)
  • Augen-Laser-Operation
  • Heilmethoden, die nicht anerkannt werden
  • Kuren, sofern sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
  • vom Arzt verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke
  • Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
  • Kosten für eine ambulante Pflegekraft

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Einziger Haken: Der Eigenanteil

Um Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben zu können, müssen die Ausgaben eine gewisse individuelle Grenze übersteigen. 2017 hat der Bundesfinanzhof die Bemessungsgrundlage zu Gunsten der Steuerzahler geändert.

Demnach können Bürger jetzt höhere außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Weiterhin gilt für die Berechnung des zumutbaren Eigenanteils das Prinzip, wer mehr verdient, dessen Grenzwert fällt auch höher aus. Das wiederum hat zur Folge, dass weniger Steuern zurückerstattet werden können.

Laut Urteil des BFH wird fortan nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einnahmen, der einen bestimmten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Bisher handhabten Finanzverwaltung und Rechtsprechung die zumutbare Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz, sofern die Einkünfte eine bestimmte Grenze überschritten.

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Wie sich der individuelle Eigenanteil berechnet

Wie hoch der Eigenanteil ausfällt, richtet sich nach Kriterien wie Kinderanzahl, Höhe der Einkünfte und Familienstand. Die zumutbare Belastungsgrenze fällt also für jeden einzelnen unterschiedlich aus.

Derzeit gibt es 3 Stufen zur Ermittlung des Prozentsatzes:

  • Stufe 1 bis 15 340 Euro
  • Stufe 2 bis 51 130 Euro
  • Stufe 3 über 51 130 Euro

So berechnen Finanzämter den Eigenanteil

  • bis 15.340€: kinderlos, unverheiratet 5%; kinderlos, verheiratet 4%; mit 1 oder 2 Kindern 2%; 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 15.341€ bis 51.130€: kinderlos, unverheiratet 6%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 3%; 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 51.131€: kinderlos, unverheiratet 7%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 4%; 3 Kinder und mehr 2%

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