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Als Student außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Wer hohe Ausgaben hatte, gilt laut Gesetz als „belastet". Was heißt das eigentlich?

Studenten gehören in der Regel nicht zu den Gutverdienenden unserer Gesellschaft. An Stelle einer Gucci-Tasche, eines Städtetrips nach Nizza oder einer Kreuzfahrt in die Karibik gibt es Nudeln mit Tomatensoße, einen Jute-Beutel mit feschem Museums-Aufdruck und eine Fahrt in die Heimat zu den Eltern nach Castrop-Rauxel. Natürlich mit dem Bus.

Na ja, es ist wohl kein Geheimnis, dass die meisten Studenten ihre paar Taler 2 Mal oder gar öfter im Monat umdrehen müssen, um einigermaßen gut über die Runden zu kommen. Wenn dann aber doch mal Ereignisse das eigene Leben streifen, die viel Geld kosten, dann sollte man diese Ausgaben in der Steuererklärung angeben.

In der Tat gibt es nämlich einige Posten, die steuerlich geltend gemacht werden können. Wie du vielleicht schon mal gehört hast, ist in diesem Zusammenhang häufig die Rede von außergewöhnlichen Belastungen. Was genau das ist, sagen wir dir jetzt.

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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Grundsätzlich ist es Steuerzahlern nicht möglich, private Ausgaben, die innerhalb eines Kalenderjahres anfallen, steuerlich geltend zu machen. Einzig bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus eine Ausnahme. Wer in einem bestimmten Zeitraum viel Geld aufbringen musste, um sein Leben meistern zu können, könnte von dieser Ausnahme profitieren.

Bestimmte Umstände können einem das Leben erschweren. In solchen Momenten muss mitunter viel Geld in die Hand genommen werden, um aus der misslichen Lage wieder herauszukommen. Gut, dass viele Kosten von der Steuer abgesetzt werden können.

Voraussetzung ist, dass die angefallenen Aufwendungen unumgänglich sind und aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vermieden werden können. Doch Vorsicht: Eine Garantie dafür, dass sämtliche Kosten vom Finanzamt anerkannt werden, gibt es leider nicht.

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„Belasteter" Bürger

Ist ein Steuerzahler also zu sehr hohen finanziellen Ausgaben gezwungen, so gilt dieser laut Gesetzt als „belastet". Dabei dürfen die Ausgaben nur für einen selbst oder für einen Verwandten angefallen sein. Auch hier gibt es wieder eine Ausnahme: Außergewöhnliche Belastungen können auch für einen Nichtangehörigen entstanden sein, die dann aber wiederum der sittlichen Pflicht entsprechen müssen. An dieser Stelle ist zum Beispiel von Unterhaltszahlungen die Rede.

Was der Gesetzgeber als außergewöhnliche Belastungen bezeichnet, kann in den Paragrafen 33, 33a und 33b Einkommensteuergesetz nachgelesen werden.

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Zumutbare Belastung

Bevor du außergewöhnliche Belastungen in deiner Steuererklärung angeben kannst, muss noch die individuelle zumutbare Belastungsgrenze ermittelt werden. Diese orientiert sich unter anderem an der Höhe der Einnahmen, der Kinderzahl und am Steuertarif. Der ermittelte Grenzwert wird im Anschluss von den angefallenen Kosten abgezogen.

So werden die Grenzwerte berechnet

  • bis 15.340€: kinderlos, unverheiratet 5%; kinderlos, verheiratet 4%; mit 1 oder 2 Kindern 2%; 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 15.341€ bis 51.130€: kinderlos, unverheiratet 6%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 3%; 3 Kinder und mehr 1%
  • ab 51.131€: kinderlos, unverheiratet 7%; kinderlos, verheiratet 6%; mit 1 oder 2 Kindern 4%; 3 Kinder und mehr 2%

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Absetzbare Posten

Hierbei handelt es sich um Posten, die du von der Steuer absetzen kannst:

  • Ausgaben für stationäre oder ambulante Behandlung
  • Krankenhauskosten
  • krankheitsbedingte Unterbringung der eigenen Person in einem Pflegeheim (ebenfalls altersbedingt)
  • Augen-Laser-Operation
  • Heilmethoden, die nicht anerkannt werden
  • Kuren, sofern sie der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen
  • vom Arzt verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke
  • Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche
  • Kosten für eine ambulante Pflegekraft
  • Ausbildungsfreibetrag (volljähriges Kind muss Anspruch auf Kindergeld haben, sich in der Berufsausbildung befinden und darf nicht im gemeinsamen Haushalt untergebracht sein)
  • Beerdigungskosten (Bestattungskosten müssen höher sein als Erbe und sonstige Ersatzleistungen)
  • Wiederbeschaffungskosten (durch zum Beispiel Brand oder Hochwasser verursachte Kosten)
  • Pauschbeträge für Behinderte

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