Verlustvortrag: So können Studenten ihre Ausgaben steuerlich geltend machen
Ein Studium ist mit hohen Kosten verbunden. Gut, dass es den Verlustvortrag gibt.
Was ist ein Verlustvortrag?
Ein Studium ist mit hohen Kosten verbunden. Zum Glück können Studenten viele ihrer Studienkosten steuerlich geltend machen. Allerdings gibt es nur dann Geld vom Staat für eine Ausbildung zurück, wenn auch Steuern gezahlt werden. Da die meisten Studenten aber noch keine Steuern zahlen, weil sie mit ihrem Jahreseinkommen unter dem Grundfreibetrag von 8.820 Euro (2017) bleiben, bietet das deutsche Steuerrecht eine vorteilhafte Lösung an: den Verlustvortrag.
Durch einen Verlustvortrag können dem Finanzamt alle Studienkosten (= Verluste) per Steuererklärung mitgeteilt werden. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet. Das heißt bei Arbeitnehmern, dass die Studienkosten in Form einer Steuerrückzahlung erstattet werden. Bei Selbstständigen verringert sich entsprechend die Höhe der zu zahlenden Steuer.
Können alle Studenten einen Verlustvortrag machen?
Alle Studenten, die ein Zweitstudium (Master oder Bachelor mit vorangegangener Berufsausbildung) absolvieren, können ihre ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studenten im Erststudium erkennt das Finanzamt aktuell die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an, ein Verlustvortrag ist damit nicht möglich (siehe Hinweise unten).
Verlustvortrag
Wenn Studenten weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnen, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch als eine Art Steuerbonus vermerkt, der eingelöst wird, sobald Steuern gezahlt werden.
Kein Verlustvortrag
Wenn Studenten mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnen und auf ihre Einnahmen Steuern zahlen, können die in der Steuererklärung angegebenen Studienkosten gleich voll steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.
Ungleichbehandlung
Der Bundesfinanzhof hat bereits 2015 entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Erststudenten und Zweitstudenten verfassungswidrig ist. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht als letzte Instanz urteilen, ob zukünftig auch Menschen in Erstausbildung Verlustvorträge machen können. Die Chancen stehen sehr gut, da bereits die beiden Vorinstanzen zugunsten von Erststudenten entschieden haben. Bis ein endgültiges Urteil gefällt ist, erkennen Finanzämter bei Bachelor-Studenten zwar nicht sofort Verlustvorträge an, kennzeichnen die Steuerbescheide aber als vorläufig. Sobald das BVerfG sein Urteil im Sinne der Erststudenten gefällt hat, werden die Steuerbescheide entsprechend geändert und die Verlustvorträge von Bachelor-Studenten akzeptiert.
So kann ein Verlustvortrag aussehen
- Du hast von 2014 bis 2016 studiert, in dieser Zeit kein nennenswertes Einkommen erzielt und für jedes Jahr eine Steuererklärung abgegeben, in der du deine Studienkosten als Verluste vorgetragen hast.
- Das Finanzamt hat sich die jährlich vorgetragenen Verluste gemerkt und kommt in der Summe zum Ergebnis, dass du in den drei Jahren insgesamt 15.000 Euro Studienkosten angehäuft hast.
- In 2017 hast du einen Job begonnen, der dir im Jahr 45.000 Euro Gehalt einbringt. Dieses Einkommen gibst du in deiner Steuererklärung an und musst darauf Steuern zahlen.
- Aufgrund deiner Verlustvorträge während der Studienzeit reduziert sich dein zu versteuerndes Einkommen jetzt aber deutlich. Du musst lediglich Steuern zahlen, als ob du nur 30.000 Euro verdient hättest.
- Da bei Arbeitnehmern die Lohnsteuer meist direkt einbehalten wird, bekommst du nun die zu viel bezahlten Steuern vom Finanzamt erstattet.
Auf diese Weise hast du dir deine Studienkosten vom Staat zurückgeholt.
Wenn der Verlustvortrag abgelehnt wurde
Sollte der Fall eingetreten sein, dass der Verlustvortrag nicht genehmigt wurde, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen. Im Anschluss prüft das zuständige Finanzamt erneut deine Steuererklärung. Entscheidet es zu deinen Gunsten, dann erhältst du einen korrigierten Steuerbescheid. Sollte der Einspruch abgewiesen werden, bleibt dir nur noch der Rechtsweg in Form einer Klage.
Wenn der Steuerbescheid nicht zu deinen Gunsten ausfällt, solltest du in jedem Fall Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen. Ab Erhalt des Bescheids hast du dafür einen Monat Zeit. Der Einspruch sollte schriftlich und mit deiner Unterschrift erfolgen.
Um dir unter die Arme greifen zu können, haben wir einen extra vorgefertigten Einspruch verfasst.
Hier gelangst du zum Muster-Einspruch (Einkommensteuererklärung).
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