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Leben mit Handicap: Alles, was du über den Behinderten-Pauschbetrag wissen musst

Menschen mit Behinderung haben oft hohe krankheitsbedingte Kosten.

Eine Gesellschaft ist nur so gut wie ihr schwächstes Mitglied. Um einen Artikel über den Behinderten-Pauschbetrag angemessen einleiten zu können, kann man aus vielen pseudo-philosophischen Sprüchen auswählen, die irgendwann mal irgendwelche cleverern Köpfe geäußert haben.

Dabei wollen die meisten Personen mit Handicap gar keine gesonderte Aufmerksamkeit erhalten und schon gar nicht auf ihre Behinderung reduziert werden. Aber trotzdem ist etwas Wahres am Einleitungssatz dran. Denn was für eine Gesellschaft wären wir, wenn wir uns nicht um diejenigen kümmern würden, die auf Hilfe angewiesen sind?

Dass es sich dabei um eine rhetorische Frage handelt, ist offensichtlich. Daher ist es sinnvoller, über die Taten zu schreiben. Dieser Beitrag befasst sich dieses Mal mit dem Thema Behinderten-Pauschbetrag. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung gibt es allerhand zu beachten. Was genau, das erfährst du jetzt.

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Was ist der Behinderten-Pauschbetrag?

Es ist kein Geheimnis, dass Menschen mit körperlicher oder geistiger Benachteiligung hohe Ausgaben zum Beispiel für Arzneimittel haben. Und genau an dieser Stelle setzt der Behinderten-Pauschbetrag ein.

Dieser wird manchmal auch als Behindertenfreibetrag bezeichnet. Ziel des Pauschbetrags ist es, dass sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Behinderung entstehen, abgedeckt werden. Dabei dient dieser quasi als Ergänzung zu den außergewöhnlichen Belastungen, die ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können.

Nicht jede Aufwendung kann mit dem Behinderten-Pauschbetrag abgedeckt werden. So sind beispielsweise Kuren oder Haushaltshilfen nur als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

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Höhe des Behinderten-Pauschbetrags

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Dieser wird von einem ärztlichen Gutachter bestimmt und gibt darüber Auskunft, wie stark eine Person beeinträchtigt ist.

  • GdB 25 und 30: 310 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 35 und 40: 430 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 45 und 50: 570 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 55 und 60: 720 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 65 und 70: 890 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 75 und 80: 1.060 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 85 und 90: 1.230 Euro pro Kalenderjahr
  • GdB 95 und 100: 1.420 Euro pro Kalenderjahr

Hinweis: Menschen mit einem GdB unter 50 müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen zu können:

  • es besteht Anrecht auf Rente (z. B. Unfallrente)
  • Behinderung ist verantwortlich für körperliche Unbeweglichkeit oder ist durch eine Berufskrankheit entstanden

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Weitere wissenswerte Informationen rund um den Behinderten-Pauschbetrag

  • wenn Kosten höher sind als Pauschale, dann können Posten einzeln als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden
  • Kinder mit Behinderung haben Anspruch auf Pauschbetrag, dieser kann auf Elternteil übertragen werden
  • GdB gilt immer für ein ganzes Kalenderjahr
  • ändert sich GdB, gilt immer der höhere Grad
  • egal, zu welchem Zeitpunkt Behinderung auftritt, Pauschbetrag kann immer in voller Höhe beansprucht werden

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