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Studenten-Job: Wie viel verdient werden darf und welche Auswirkungen das hat

20 Stunden pro Woche, vorlesungsfreie Zeit und vieles mehr.

Heutzutage einfach mal so ins Kino gehen, eine große Portion Popcorn ordern und eine gigantische 1-Liter Cola schlürfen, kostet inzwischen mindestens 25 Euro. Wenn der Film dann noch Überlänge hat und in 3-D ausgestrahlt wird, kommen noch saftige Zuschläge oben drauf.

Für viele Studenten muss es demzufolge oft wohl bedacht sein, bevor man einen Kinobesuch einplant. Denn nicht jeder Student kann nebenbei mal so sein Cineasten-Faible ausleben. Damit an den Vorzügen des Uni-Daseins nicht gespart werden muss, gehen viele neben dem Studium noch jobben.

Um sich etwas dazuverdienen zu können, nehmen Studenten einen Nebenjob auf oder sind als Werkstudent für Unternehmen tätig. Dabei gibt es allerdings einiges zu beachten. Denn wer Geld verdient, muss eventuell auch Steuern zahlen. Zudem kann nicht mal so eben eine 60-Stunden Woche eingeschoben werden. Was es alles zu beachten gibt, erfährst du jetzt.

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Minijobs sind steuerfrei

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird im Volksmund auch als Minijob bezeichnet. Auch das Synonym 450€-Job findet oft Anwendung. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, seine Haushaltskasse neben dem Studium aufzubessern, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Natürlich gibt es diesbezüglich auch wieder einiges zu beachten. So darf der regelmäßige Arbeitslohn nicht mehr als 450€ pro Monat betragen. Wie oft und für wie viele Stunden du letztlich schuften gehst, spielt dabei keine Rolle. Eine Grenze, die ganz automatisch greift, gibt es aber dennoch. Seitdem auch für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gilt, kann man maximal 52,9 Stunden im Monat arbeiten gehen. Bis zu dieser Grenze wird das Gehaltslimit voll ausgeschöpft.

Weitere Informationen zu diesem Thema findest du unter der Rubrik „Minijobs".

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Job in den Semesterferien

Auch in der vorlesungsfreien Zeit zahlen Studierende in den seltensten Fällen Steuern oder leisten Beiträge zur Sozialversicherung.

Viele Studenten arbeiten ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit. Die vorlesungsfreie Zeit ist nichts Anderes als der Zeitraum in den Semesterferien. Grundsätzlich bleibt die Tätigkeit während der Semesterferien steuer- und sozialversicherungsfrei, solange der Grundfreibetrag von 8.820€ nicht überschritten wird.

Hinweis: Beschäftigungen während eines Urlaubssemester sind generell sozialversicherungspflichtig.

Im Prinzip darf jeder Student während der vorlesungsfreien Zeit eine Vollbeschäftigung ausüben. Bedingung ist, dass das Dienstverhältnis auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Job nicht berufsmäßig ausgeführt werden kann. Das Gesetz versteht unter einer solchen Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch. Ein Semesterferien-Job in diesem Rahmen darf nicht während der Vorlesungszeit aufgenommen werden.

Vorsicht: Bafög-Empfänger dürfen innerhalb des Bewilligungszeitraums nicht mehr als 5.416€ verdienen, da die Einkünfte sonst verrechnet werden.

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Steuern und Sozialversicherungen bei Semesterferien-Job

Steuern

Jeder Arbeitnehmer ist grundsätzlich steuerpflichtig. Ausgenommen sind diejenigen, deren Arbeitsentgelt unter dem derzeitigen Grundfreibetrag von 8.820€ pro Kalenderjahr liegt.

Sozialversicherungen

Studenten zahlen keine Beiträge für Sozialversicherungen, auch dann nicht, wenn die Beschäftigung länger als 3 Monate oder 70 Arbeitstage ausgeführt wird. Voraussetzung ist dabei, dass die Tätigkeit ausschließlich in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet. Generell gilt aber, dass jeder Student in diesem Zeitraum krankenversichert sein muss. Familienversichert ist man allerdings nur so lange, wie man nicht mehr als 450€ monatlich verdient. Am besten ist es, wenn du dich diesbezüglich mit deiner Krankenkasse in Verbindung setzt, um individuell beraten zu werden.

Wer kurzfristig beschäftigt ist, muss zudem nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Des Weiteren gilt bei dieser Beschäftigungsform auch der gesetzliche Mindestlohn von 8.84€ pro Stunde.

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