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Vom steuerfreien Personalrabatt profitieren

Ob Klamotten, Möbel oder Lebensmittel - mit dem Personalrabatt bares Geld sparen.

Viele Studenten jobben neben dem Studium noch und verdienen sich so etwas dazu. Schließlich kennt wohl jeder das Gefühl, manchmal knapp bei Kasse zu sein.

Es ist ein erhabenes Gefühl, am Ende des Monats aufs Konto zu schauen und die Geldeingänge zu checken. Dank Mindestlohn, Trinkgeld und gegebenenfalls anderen Sonderzahlungen hast du jetzt wieder ein dickes Plus auf dem Konto.

Umso schöner ist es dann, wenn du bei einem Arbeitgeber beschäftigt bist, der seinen Mitarbeitern auf seine angebotenen Produkte Personalrabatte gewährt. So kann das Shirt schnell mal nur die Hälfte kosten oder für den Kaffee wird nur ein kleiner Preis von dir verlangt. Doch kann ich eigentlich so viel Rabatt in Anspruch nehmen, wie ich möchte? Diese und auch andere Fragen stehen in diesem Artikel im Fokus.

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Geldwerter Vorteil

Bonuszahlungen sind nicht steuerfrei. Deswegen überreichen immer mehr Chefs ihren Angestellten Sachbezüge und überweisen seltener Sonderzahlungen. Das können Dienst- und Sachleistungen sein, von denen Arbeitnehmer günstiger oder gar kostenlos profitieren. Und eben solche Sachbezüge sind „geldwerte Vorteile", die aber auch versteuert werden müssen. So werden zum Beispiel für einen Dienstwagen ganz normal Steuern über die Lohnabrechnung erhoben.

Auch Personalrabatte gelten als geldwerte Vorteile. So bieten viele Firmen ihren Mitarbeitern Nachlässe, Sondertarife und Personalrabatte für Waren oder auch Dienstleistungen an.

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Steuer- und Sozialversicherungspflicht bei Personalrabatten

Nimmt ein Arbeitnehmer Personalrabatte in Anspruch, dann sind diese auch steuer- und sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet aber nicht, dass die Inanspruchnahme automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.

Wie die Besteuerung für Arbeitnehmer, die während des Beschäftigungsverhältnisses im Unternehmen produzierte Warengüter oder Dienstleistungen für sich verwenden, ausfällt, richtet sich nach dem § 8 Abs. EStG. Dieser Paragraf gewährt Mitarbeitern einen Bewertungsabschlag in Höhe von 4% und einen jährlichen Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080€.

Damit der Freibetrag genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sachbezüge müssen Arbeitnehmer wegen des Arbeitsverhältnisses zukommen
  • Sachbezüge, die Arbeitnehmer günstiger oder kostenlos erhalten, müssen hauptsächlich für den Bedarf fremder Letztverbraucher produziert oder vertrieben werden

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Beispiel Personalrabatt im Einzelhandel

Ein Geschäft im Einzelhandel gewährt seinen Beschäftigten auf viele Artikel seines Sortiments einen Rabatt von 20%. Ein Mitarbeiter kauft anlässlich der Hochzeit seines Sohnes – für die Geldgeschenke der Verwandten und Freunde – Hochzeitsgeschenke zum Verkaufspreis von 7.500€ zum ermäßigten Preis von 6.000 EUR.

Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der Betrag von 7.500€ zunächst um 4 % = 300€ zu kürzen. Nach Anrechnung des günstigeren Kaufpreises von 6.000€ ergibt sich ein geldwerter Vorteil von 1.500€.

Davon bleiben im Rahmen des jährlichen Rabattfreibetrags 1.080 EUR steuerfrei, 120 EUR sind folglich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sachbezüge an Ehegatten oder andere Angehörige des Arbeitnehmers sind ebenso zu behandeln wie Zuwendungen an den Arbeitnehmer selbst, insbesondere ist ein evtl. geldwerter Vorteil auf den Rabattfreibetrag des Arbeitnehmers anzurechnen.

Zusammenfassung

Jährlich genutzte Personalrabatte bis zu einer Höhe von 1.080€ sind steuer- und sozialversicherungsfrei.

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