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Fahrtkosten zur Uni von der Steuer absetzen

Fahrten zur Bildungseinrichtung können auf Dauer teuer werden. So setzt du die Kosten richtig ab.

Kannst du dich auch noch an diesen einen Mitschüler erinnern, dessen Eltern direkt vor der Schule gewohnt haben? Wenn dieser dann morgens zur ersten Stunde gekommen ist, roch er noch ganz frisch nach Zahnpasta aus dem Mund. Schließlich ist er vor 15 Minuten grad mal aufgestanden.

Du hingegen hattest bereits schon eine Busfahrt und eine ausgiebige Radtour hinter dir, um ja pünktlich zur Schule zu kommen. Kein Wunder also, dass man sich danach sehnt, dass dieses Dilemma endlich mal ein Ende hat.

Aber weit gefehlt, denn auch zur Uni ist der Weg oft ähnlich weit. Zwar bist du regengeschützt in der warmen U-Bahn unterwegs, dafür kostet das Monatsticket auch eine Stange Geld. Die gute Nachricht ist allerdings, dass Fahrten zur Ausbildungsstätte steuerlich geltend gemacht werden können. Wie du die Kosten richtig absetzt, erfährst du jetzt.

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Entfernungspauschale

Von der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, hast du sicherlich schon mal etwas gehört. Dabei handelt es sich um Fahrtkosten zur Uni, zur berufsbildenden Schule oder eben zum Job. Derzeit können 30 Cent pro gefahrenem Kilometer (nur einfache Strecke) in Anspruch genommen werden. Auch Reisekosten finden in der Steuererklärung Berücksichtigung. Dann können sogar 30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer jeweils für Hin- und Rückfahrt angegeben werden.

Einen kleinen Haken gibt es dabei allerdings.

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Vollzeitstudium

Bis 2014 konnten Studenten noch 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) bedenkenlos steuerlich geltend machen. Seit 1. Januar 2014 gehört das leider der Vergangenheit an. Der Steuervorteil gilt fortan nicht mehr. Einzig von der Entfernungspauschale kann Gebrauch gemacht werden. Die Pendlerpauschale gilt also weiterhin auch für dich, sofern du in Vollzeit studierst.

Duales Studium

Anders verhält sich die Sachlage schon, wenn du ein duales Studium absolvierst. In solchen Fällen kommt es darauf an, wie der Arbeitsvertrag ausgestaltet ist. Geht aus diesem hervor, dass der Betrieb als erste Tätigkeitsstätte deklariert wurde, dann kannst du lediglich von der Entferungspauschale profitieren. Richtungsweisend ist demnach, welcher Ort (Hochschule oder Betrieb) als erste Tätigkeitsstätte ausgeschrieben wurde.

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Teilzeitstudium

Nochmal anders verhält es sich, wenn du ein Teilzeitstudium absolvierst. In diesem Fall handelt es sich bei der Fahrt zur Bildungseinrichtung um eine Auswärtstätigkeit. Fahrtkosten können dann als tatsächlich gefahrene Kilometer angesetzt werden. Davon sind zudem Fernunis betroffen. Die Neuregelung von 2014 greift ausschließlich nur bei einem Vollzeitstudium oder einer Bildungsmaßnahme in Vollzeit. Teilzeitstudenten können ihre Ausgaben für Fahrten demnach als Reisekosten angeben (Hin- und Rückweg steuerlich absetzbar).

Ausbildung

Während der Ausbildungszeit ist der Betrieb die erste Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, das Fahrtkosten nur einfach, im Sinne der Entfernungspauschale, angerechnet werden können. Fahrten zur Berufsschule werden im Gegensatz dazu als Reisekosten betrachtet. Das bedeutet, dass Reisekosten über mehrere Wochen hinweg (Blockunterricht) ansetzbar sind.

Weitere Posten, die in diesem Zusammenhang in der Steuererklärung geltend gemacht werden können:

  • Reisenebenkosten
  • Übernachtungskosten
  • Fahrten zu Lehrgängen, Kursen oder Seminaren

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