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BAföG und Hartz IV: Lassen sich beide Leistungen miteinander vereinbaren?

Für den Bezug der Leistungen müssen spezielle Voraussetzungen gegeben sein.

Viele StudentInnen und SchülerInnen beziehen BAföG. Dadurch soll eine Chancengleichheit auf gute Bildung in der Gesellschaft geschaffen werden. Sind alle vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt, können SchülerInnen und StudentInnen die Zahlungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Anspruch nehmen. Doch darf gleichzeitig auch Hartz IV bezogen werden? Der folgende Text klärt auf.

Um einen Einblick in das Thema zu finden, sollte zunächst die Begrifflichkeit „BAföG“ genauer definiert werden. Unter dem Begriff versteht man Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, welche eine Sozialleistung darstellen. Diese verfolgt in erster Linie das Ziel, jungen SchülerInnen und StudentInnen eine angemessene und gute Ausbildung zu finanzieren. Das BAföG wird in Form monatlicher Zahlungen den Betroffenen gewährleistet. Dieser soll damit seinen Unterhalt finanzieren und sich somit gänzlich auf die Ausbildung konzentrieren können.

So werden vor allem sozial schwächere Auszubildende unterstützt und eine Gleichberechtigung innerhalb der Gesellschaft wird hergestellt. Da es sich hierbei allerdings um eine Art Darlehen handelt, muss ein Teil der Leistungen nach Beendigung der Ausbildung zurückgezahlt werden.

Weiterhin müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden, um BAföG erhalten zu können. Es gilt beispielsweise eine Altersgrenze von 30 Jahren. Jedoch ist nicht jede Ausbildung auch förderungswürdig. Wie hoch die monatliche Zahlung ausfällt, die ein Studierender erhält, ist von dem Einkommen der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten abhängig.

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BAföG und Hartz IV gleichzeitig?

Nun stellt sich die Frage, ob sozial Schwächere, die durch Hartz IV unterstützt werden, gleichzeitig Zahlungen durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten können. Grundsätzlich handelt es sich bei Hartz IV und BAföG um zwei verschiedene Leistungen, die in der Regel miteinander konkurrieren. Da es sich zudem bei der Ausbildungsförderung um eine vorrangige Leistung handelt, können BAföG und Hartz IV nicht gleichzeitig bezogen werden. Jedoch gibt es auch in diesem Fall Ausnahmen. So kann, nach § 7 Absatz 5 SGB II, zwar kein gleichzeitiger Bezug beider Leistungen stattfinden, dennoch muss bei Hartz-IV-Bezug keine BaFöG-Rückzahlung erfolgen, da sich beide Leistungen ausschließen.

Hartz IV ohne Anspruch auf BAföG

Weiterhin kann Hartz IV nicht von StudentInnen beantragt werden, die grundsätzlich keinen BAföG-Anspruch haben. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Eltern die Ausbildung ihres Kindes finanzieren können. Doch auch hier gibt es eine Ausnahme.

Laut § 7 Absatz 6 SGB II gilt der Bezug von BAföG und Hartz IV für Auszubildende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, da sie in einem eigenen Haushalt mit Kindern leben, verheiratet sind oder nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, da die Ausbildungsstätte zu weit entfernt ist.

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Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten BürgerInnen einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.

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