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Diese 7 Einkunftsarten gibt es in Deutschland

Einkommen ist nicht gleich Einkommen: In Deutschland gibt es 7 verschiedene Einkunftsarten. Wir stellen sie vor.

Hauptsache ist, dass Geld in die Kasse kommt. Das ist wohl das Motto von vielen. Um welche Art von Einkommen es sich dabei handelt, ist zweitrangig. Solange ein dickes Plus auf dem Konto zu verzeichnen ist, spielt es doch auch überhaupt keine Rolle, zu welcher Einkunftsart das Einkommen zählt.

Allerdings gibt es dann doch ein paar Wissbegierige, die sich für dieses Thema interessieren. Vielleicht wollen sie auch nur ihr Nischen-Wissen aufbessern, um bei “Wer wird Millionär” den großen Gewinn abzusahen.

Gut also, dass du hier gelandet bist. Wir geben dir Antworten auf deine Fragen.

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Welche Einkunftsarten gibt es?

In Deutschland gibt es 7 Einkunftsarten, die folgendermaßen unterteilt werden:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • sonstige Einkünfte

Die Kategorien 1, 2 und 3 werden auch als Gewinneinkünfte bezeichnet. Bei 4, 5, 6 und 7 handelt es sich um Überschusseinkünfte.

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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Zu diesem Bereich gehören Einnahmen aus Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Tierzucht und Tierhaltung. Des Weiteren fallen in diese Kategorie Einkünfte aus Binnenfischerei, Imkerei und Saatzucht.

Das Wirtschaftsjahr von Land- und Forstwirten weicht vom gewöhnlichen ab. Ihr Wirtschaftsjahr geht vom 01. Juli bis zum 30. Juni (Abweichungen können bei Weinbauern vorkommen).

In der Land- und Forstwirtschaft erzielte Einnahmen aus Veräußerungen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Teilbetrieben werden ebenfalls dieser Einkunftsart zugeordnet.

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Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Der Paragraf 15 Abs. 2 EStG legt fest, ab wann es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Kurz gesagt, handelt es sich dabei um eine selbstständige, nachhaltige Beschäftigung, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wird und gleichzeitig eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt.

Trotz vereinfachter Worte hört sich das immer noch recht sperrig an. Wenn du zum Beispiel deinen Gebrauchtwagen verkaufst, dann handelt es sich nicht um eine gewerbliche Tätigkeit. Auch dann nicht, wenn du ab und zu dein Fahrrad an jemanden verleihst und dafür Geld verlangst. Das sind dann vielmehr sonstige Einkünfte, bei denen bestimmte Steuerfreigrenzen gelten. Würdest du dein Fahrrad jedoch regelmäßig verleihen und auf dem freien Markt anbieten, dann wäre diese Tätigkeit durchaus gewerblich.

Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit sind beispielsweise Einnahmen eines Einzelunternehmers.

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Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Insbesondere Freiberufler erzielen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die erzielten Einnahmen unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Zu dieser Kategorie gehören vor allem:

  • selbstständig ausgeführte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten (angestellte Lehrer und Co. zählen nicht dazu)
  • selbstständige Berufe wie Arzt, Rechtsanwalt, Notar, Vermessungsingenieur, Wirtschaftsprüfer, Architekt, Betriebswirt, Heilpraktiker, Journalist, Buchprüfer, Dolmetscher uvm. (beschäftigen Selbstständige mehrere Mitarbeiter, führt das in der Regel in die Gewerblichkeit)
  • sonstige selbstständige Tätigkeiten wie Vermögensverwalter, Aufsichtsrat, Vollstrecker usw.

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Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Diese Kategorie umfasst die meisten Menschen. Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit sind Gehälter, Löhne, Tantiemen etc. Vereinfacht gesagt, handelt es sich hierbei um den Arbeitslohn von Arbeitnehmern, Angestellten und Beamten.

Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und “schulden” dem Arbeitgeber ihre Arbeitskraft. Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit gehören ebenfalls Bezüge wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Sachbezüge (z. B. Firmenwagen) oder 13. Monatsgehälter.

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Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen in erster Linie Zinseinkünfte, Dividenden, Stillhalterprämien und einiges mehr. Diese Einnahmen werden mit einem pauschalen Prozentsatz besteuert und unterliegen der Abgeltungsteuer (Quellensteuer).

Weitere Kapitaleinkünfte sind

  • Gewinnausschüttungen
  • Zinsen aus Hypotheken
  • Zinsen aus Kapitalforderungen
  • Grundschulden und Renten aus Grundschulden
  • Stückzinsen
  • Einkünfte aus stillen Beteiligungen
  • Zinsen aus Lebensversicherung
  • Diskontbeträge
  • Einkünfte aus Veräußerungen von Zinsscheinen, Zinsforderungen

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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Dazu gehören Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Maschinenparks oder Geschäftseinrichtungen. In seltenen Fällen zählen ebenfalls Einkünfte aus Überlassungen von Rechten dazu (Urheberrechte, Lizenen etc.).

Zur Ermittlung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung werden die Werbungskosten abgezogen. Diesbezügliche Werbungskosten sind beispielsweise Schuldzinsen, Grundsteuer, Sturmversicherung und Feuerversicherung.

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Sonstige Einkünfte

Unter “sonstige Einkünfte” stellt man sich im ersten Moment alles Mögliche vor. Dabei ist es klar und eindeutig definiert, was alles in diese Kategorie fällt. Dazu gehören:

  • Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen
  • Einkünfte aus gelegentlicher Vermittlung
  • Vermietung beweglicher Gegenstände
  • Leistungen aus Pensionfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen und Altersvorsorgeverträgen
  • Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
  • Abgeordnetenbezüge

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