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Sozialversicherung: Muss ich als Student Abgaben zahlen?

Müssen Beiträge für Sozialversicherungen geleistet werden?

Bildung kostet eine Stange Geld. Zwar geht es uns in Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern äußerst gut, aber trotzdem ist eine gute Ausbildung nicht für jeden einfach so erschwinglich. Vor allem dann nicht, wenn man zum Beispiel eine private Bildungseinrichtung besuchen möchte.

Unabhängig von der Institution muss die Lehre und das eigene Leben vernünftig finanziert werden. Von Luft und Liebe lassen sich Mieten, Betriebskostenabrechnungen und Nahrungsmittel nicht bezahlen. Daher arbeiten viele jungen Menschen neben ihrem Studium noch nebenbei und verdienen sich etwas dazu.

Wer diesbezüglich noch keine Erfahrungen gesammelt hat, stellt sich natürlich die Frage, wie viel am Ende vom Gehalt noch übrig bleibt. Viele Nebenjobs sind zwar steuerfrei, doch was ist eigentlich mit den Sozialabgaben? Müssen diese trotzdem bezahlt werden? Fragen über Fragen, wir liefern Antworten.

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Was sind Sozialabgaben?

Bei Sozialabgaben handelt es sich um Versicherungsbeiträge, die jeder Arbeitnehmer von seinem Gehalt, genauer gesagt vom Bruttogehalt, abführen muss. Der Angestellte muss dafür nicht aktiv werden, da nach Abzug aller Kosten letztlich nur das Nettogehalt aufs Konto überwiesen wird.

Hierzulande ist jeder Bürger dazu verpflichtet, Beiträge in gesetzliche Versicherungen einzuzahlen. Das betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, die Abgaben bis zu einem Mindestmaß abführen müssen. Die Agentur für Arbeit entrichtet Beiträge für Erwerbslose.

Zu den Sozialabgaben gehören Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Ob überhaupt Abgaben fällig werden, muss individuell betrachtet werden und richtet sich vordergründig nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses.

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Als Aushilfe arbeiten

Bei Beschäftigungsverhältnissen, die nicht länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage andauern (kurzfristige Aushilfsbeschäftigung), fallen keine Sozialabgaben an. Wie viel der Angestellte in diesem Zeitraum verdient, ist dabei irrelevant.

Wer allerdings mehrere kruzfristige Aushilfsbeschäftigungen nacheinander ausübt, muss die Einnahmen zusammenrechnen und gegebenenfalls Steuern sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

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Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung wird im Volksmund auch als Minijob bezeichnet. Auch das Synonym 450-Euro-Job findet oft Anwendung. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, seine Haushaltskasse neben dem Studium aufzubessern, ohne dafür Steuern und Sozialabgaben zahlen zu müssen.

Natürlich gibt es diesbezüglich auch wieder einiges zu beachten. So darf der regelmäßige Arbeitslohn nicht mehr als 450 Euro pro Monat betragen. Wie oft und für wie viele Stunden du letztlich schuften gehst, spielt dabei keine Rolle. Folglich entspricht das einer Verdienstgrenze von maximal 5.400 Euro pro Jahr bei durchgehend mindestens zwölfmonatiger Beschäftigung.

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Reguläre Dauerbeschäftigung

Übt ein Student eine reguläre Dauerbeschäftigung oder gleichzeitig mehrere geringfügige Beschäftigungen aus und verdient somit mehr als 450 Euro im Monat, so werden Beiträge für Sozialabgaben fällig.

Folgende Prozentsätze gelten für das Jahr 2018 und werden jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen:

  • 18,6 Prozent gesetzliche Rentenversicherung
  • 3 Prozent gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • 2,55 Prozent gesetzliche Pflegeversicherung (2,8 Prozent für Kinderlose)
  • 14,6 Prozent gesetzliche Krankenversicherung

Hinweis: Individuelle Zusatzbeiträge für Krankenkassen müssen vom Arbeitnehmer übernommen werden.

Vor allem für Studenten, die neben dem Studium einer regulären Dauerbeschäftigung nachgehen, gelten einige Sonderregelungen:

  • es besteht Rentenversicherungspflicht
  • Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen für Studenten, die an einer Universität oder Hochschule immatrikuliert sind und die nur in den Semesterferien arbeiten, ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitsentgelts, nicht an
  • das gilt auch dann, wenn ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird
  • Arbeitszeit beträgt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche
  • ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen (wenn Beschäftigung nur am Wochenende, in Abend- oder Nachtstunden stattfindet)

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Geringfügige Dauerbeschäftigung kombiniert mit einer regulären Dauerbeschäftigung

Für Studenten, die einer regulären sozialversicherungspflichtigen Dauerbeschäftigung nachgehen und gleichzeitig noch einen geringfügig entlohnten Job ausüben, gilt Folgendes:

Wird nur eine geringfügige Beschäftigung neben der Hauptbeschäftigung ausgeführt, dann bleibt diese in Bezug auf Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgabenfrei. In der Rentenversicherung besteht allerdings seit 2013 für neu aufgenommene geringfügige 450-Euro-Beschäftigungen Versicherungspflicht. Jedoch kann sich der Student mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung trotzdem weiterhin versteuern.

Übrigens: Studenten, die einer Beschäftigung nachgehen, sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Beiträge werden vom Arbeitgeber allein getragen.