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Wissenswertes zum Thema Pflichtveranlagung

Wenn man dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben.

Ein gemütlicher Fernseh-Abend auf der Couch, draußen prasselt der Regen gegen die Fensterscheiben und Temperaturen, die mal so gar nichts mit Sommer gemeinsam haben - das alles sind gute Gründe, um sich mal mit der eigenen Einkommensteuererklärung zu befassen.

Zwar ist die Wahrscheinlichkeit eher gering, dass zwischen Frank Underwood und Jon Snow der Gedanke an die Steuererklärung aufploppt, aber sollte der Fall der Fälle eingetreten sein, ist es gut, sich mit den Grundlagen auszukennen. Denn so ist die Arbeit in Nullkommanix erledigt.

Das ist ja alles schön und gut, doch bin ich überhaupt dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben? Wer legt das überhaupt fest? Schützt Unwissenheit vor Strafe? Wohl kaum. Wir geben dir Antworten auf diese Fragen.

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Allgemeines

Arbeitnehmer versteuern ihr Einkommen durch den Lohnsteuerabzug. Doch nicht immer entspricht die entrichtete Lohnsteuer den tatsächlichen Einnahmen. Das hat zur Folge, dass einige Bürger dazu verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Paragraf 46 EStG regelt eindeutig, wer um eine Abgabe nicht herumkommt.

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Wer muss eine Steuererklärung einreichen?

Sobald sich ein Einkommen ganz oder nur zum Teil aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusammensetzt, ist dieses in der Steuererklärung anzugeben. In diesem Fall spricht der Gesetzgeber auch von einer Pflichtveranlagung.

Zur Abgabe verpflichtet bist du, wenn

  • Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag eingetragen hat (keine Abgabepflicht, wenn erzielter Arbeitslohn nicht 10.800€ pro Kalenderjahr übersteigt und keine zusätzlichen Einnahmen verzeichnet wurden)
  • Leistungen erhalten wurden, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und mehr als 410€ betragen
  • bei getrennt lebenden Eheleuten der Ausbildungsfreibetrag, Behinderten- oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag für Kinder nicht 50/50 aufgeteilt wird
  • mehrere Einkünfte von mehreren Arbeitgebern eingenommen wurden
  • Abfindung mit Fünftelungsmethode gezahlt wurde
  • abgeltungssteuerpflichtige Kapitalerträge, auf die keine Abgeltungsteuer gezahlt wurde, eingenommen wurden
  • Urlaubsvergütung aus Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erhalten wurde
  • Eheleute IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben
  • Ehe des Arbeitnehmers während des Veranlagungszeitraums durch Tod oder Scheidung aufeglöst wurde
  • Mindestvorsorgepauschale höher ist als Vorsorgeaufwendungen
  • Nebeneinkünfte über 410€ liegen

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Nebeneinkünfte/Progressionsvorbehalt

Einkünfte über 410€ pro Kalenderjahr aus nichtselbstständiger Arbeit sowie in Anspruch genommene Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, verpflichten den Steuerzahler zur Abgabe einer Steuererklärung. Im Fachjargon ist auch die Rede von „selbstständiger Veranlagungsgrund“, der bei Mehreinnahmen über 410€ zum Tragen kommt.

Hinweis: Die Freigrenze von 410€ wird bei Ehegatten nicht verdoppelt.

Mehrere Arbeitsverhältnisse

Bezieht ein Arbeitnehmer Lohn von mehr als einem Arbeitgeber, so ist dieser ebenfalls pflichtveranlagt. Das betrifft vor allem die Steuerklasse 6 in Verbindung mit den Steuerklassen I/III/IV. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Lohnsteuer von einem Dritten für den zusammengerechneten Arbeitslohn individuell ermittelt worden ist.

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Eheleute

Wenn beide Ehepartner berufstätig waren und einer während des Veranlagungszeitraumes nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde, ist dieser pflichtverlanlagt. Im Übrigen führt die klassische Steuerklassenwahl III/V oft zu Nachzahlungen.

Hinweis: Auch die Steuerklassenkombination IV/IV unter Anwendung des Faktorverfahrens führt zu einer Pflichtveranlagung.

Freibetrag

Wer Freibeträge in Anspruch nimmt, muss ebenfalls eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Die Höhe der abzugsfähigen Beträge wird nämlich erst anhand der Einkommensteuererklärung ermittelt. Pflichtveranlagt ist in diesem Zusammenhang aber nur derjenige, der auch mehr als 10.700€ brutto pro Kalenderjahr verdient hat.

Außerordentliche Einnahmen

Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr einen sonstigen Bezug wie zum Beispiel eine Abfindung oder Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten tarifermäßigt erhalten, führt das Finanzamt eine Pflichtveranlagung durch, um die Anwendung der Begünstigung noch einmal überprüfen zu können.

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