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Urteil: kein Werbungskostenabzug für Erstausbildung

Das Thema Steuererklärung richtet sich an alle Steuerpflichtigen. Im Rahmen ihrer Steuererklärung können sie zahlreiche Kosten steuerlich absetzen. Vor allem berufsbedingte Kosten - die sogenannten Werbungskosten- spielen dabei eine wichtige Rolle.

Diese Möglichkeit haben auch Studierende, die sich in der Zweitausbildung befinden, also Personen, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben. Auch für sie gilt: Am Ende des Studiums wird abgerechnet und im Idealfall winkt ein kleiner Geldsegen.

Fraglich war nun lange, was für Studierende in der Erstausbildung gilt. Denn sie konnten ihre Ausbildungskosten in Deutschland bislang nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Es bestand Hoffnung, dass sich dies ändern könnte mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches nun Ende 2019 fiel.

Der Bundesfinanzhof fand die steuerliche Ungleichbehandlung verfassungswidrig

Seit 2014 warten insbesondere Studierende in der Erstausbildung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das über die steuerliche Ungleichbehandlung von Master- und Bachelorstudierenden entscheiden muss. Denn: Alle Studierenden, die ein Zweitstudium absolvieren, können ihre Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studierenden im Erststudium erkennt das Finanzamt aktuell die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an. Ein Verlustvortrag ist somit nicht möglich.

Der Bundesfinanzhof hatte 2015 entschieden, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von Erststudium und Zweitstudium verfassungswidrig sei. Gleichzeitig wurde die Entscheidung an das Bundesverfassungsgericht zur abschließenden Entscheidung abgegeben. Ein Großteil der Expert:innen ist davon ausgegangen, dass in Zukunft auch Menschen in Erstausbildung Verlustvorträge geltend machen können. So auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die sich in einem Gutachten sehr deutlich für das höchste Gericht zugunsten der Anerkennung der Erstausbildung als Werbungskosten ausgesprochen hat.

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Das Urteil: Erstausbildung weiterhin nur als Sonderausgaben absetzbar

Am 19. November 2019 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als höchstes deutsches Gericht mit Veröffentlichung des Urteils am 10. Januar 2020 Recht gesprochen (2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14). Das Ergebnis: Es wird keine Änderung der bestehenden Rechtslage geben. Die Begründung verwundert viele Experten: Die Erstausbildung darf weiterhin nicht als Werbungskosten angesetzt werden, da sie „unmittelbar nach dem Schulabschluss … nicht nur Berufswissen, [vermittelt] sondern … die Person in einem umfassenderen Sinne [prägt], indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind.“

Was passiert mit den vorläufigen Steuerbescheiden?

Die in der Zwischenzeit als vorläufig gekennzeichneten Steuerbescheide werden nun alle nach und nach in diesem Punkt als endgültig abgeändert, leider zu ungunsten aller Steuerpflichtigen, die die Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten angesetzt hatten. Es gibt keine nachträgliche Anpassung der Steuerbescheide.

Das Fazit

Bachelor-Studenten können auch weiterhin ihre Kosten nur als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6.000 Euro pro Kalenderjahr absetzen können. Das zahlt sich allerdings nur dann aus, wenn jemand ausreichend verdient und dieses Einkommen auch versteuern muss.