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Trainer, Erzieher, Pfleger und Co.: So profitierst du von der Übungsleiterpauschale

Kaum ein anderer Steuerfreibetrag wird derart unterschätzt.

Es wäre ja auch zu schön, zwischen den Vorlesungen, Seminaren und Prüfungen einfach so die Beine hochzulegen und nichts zu tun. Dank Bologna-Reform ist das Bachelor- und Masterstudium für viele Studierende ein einziger Albtraum. Zeit für ein Hobby gibt es nicht, sich abends mit Freunden treffen geht auch nicht, da die nächste Verteidigung ansteht und fürs Shoppen reicht das Geld ohnehin nicht aus.

Immer mehr Studenten sehen sich während ihres Studiums einem enormen Stresspegel ausgesetzt. Deadlines hier, Deadlines da - da kann man schon mal schnell ins Schwitzen kommen. Leider bleibt bei dieser Lebensführung allerhand auf der Strecke und manchmal reicht die Zeit leider nur fürs Wesentliche.

Und dann gibt es diejenigen, die trotz vollem Stundenplan noch Luft finden, um sich ehrenamtlich zu betätigen. Manche engagieren sich für Kindernothilfen, andere vermitteln Wissen und wieder andere sind als Trainer für zukünftige Sportstars auf den Beinen. Dann ist es doch hilfreich zu wissen, dass der Staat solche Tätigkeiten mit einer Pauschale belohnt. Was es damit auf sich hat, erfährst du jetzt.

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Wer von der Übungsleiterpauschale profitiert

Viele denken bei dem Begriff wahrscheinlich in erster Linie an Trainer, die an der Seitenlinie eines Fußballfeldes stehen und dabei ihren Schützlingen irgendetwas zurufen. Doch weit gefehlt: Die Übungsleiterpauschale gilt für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten.

In Anspruch kann die Pauschale genommen werden von:

  • Dozenten
  • Künstlern
  • Erziehern
  • Trainern
  • Pflegern
  • im Allgemeinen Ausbilder

Folglich können Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Arbeitslose, Schüler und Co. nebenbei eine Tätigkeit ausüben, für die ein Steuerfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro gilt.

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2.400 Euro Steuerfreibetrag

Wie bereits erwähnt, profitieren diejenigen vom Steuerfreibetrag, die Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger ausüben. In diesem Zusammenhang können in der Steuererklärung ebenfalls Aufwandsentschädigungen in Höhe von 2.400 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Natürlich gibt es auch Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen. So darf der Übungsleiter die Tätigkeit nicht als Hauptberuf ausüben. Zudem muss das Engagement im Auftrag einer öffentlichen Institution wie zum Beispiel einer Stadt oder Gemeinde stattfinden. Auch Tätigkeiten in einem gemeinnützigen Verein oder einer Kirche werden anerkannt.

Wer sich also ehrenamtlich betätigt, darf unabhängig von seinem Hauptjob bis zu 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei pro Kalenderjahr verdienen. Werden dabei Einkünfte aus mehreren Quellen erzielt, dann müssen diese zusammengerechnet werden.

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Gleichzeitig Minijob und Ehrenamt - geht das?

Grundsätzlich ist die Kombination aus einem Minijob und der Übungsleiterpauschale gestattet. Somit ist es möglich, auch über die Grenze von 450 Euro pro Monat etwas dazuzuverdienen. Bei der Kombination werden dann keine Steuern und Sozialabgaben fällig.

Es ist also zulässig, pro Monat bis zu 650 Euro zu verdienen, ohne davon etwas an den Staat abtreten zu müssen.

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Wissenswertes zur Übungsleiterpauschale

  • Übungsleiterpauschale wird nicht auf ALG II angerechnet
  • hauptamtliche Vereinsangestellte können die Übungsleiterpauschale nicht in Anspruch nehmen
  • auch die Kombination aus Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale ist möglich, sofern der Höchstbetrag von 2.400 Euro nicht überschritten wird
  • Bezüge aus ehrenamtlicher Tätigkeit können ebenfalls gespendet werden

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