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Alle Einnahmen erfasst? So tappst du nicht in die Steuer-Falle

Studenten sollten über zu entrichtende Steuern und Abgaben im Klaren sein.

Die Herausforderungen für Studenten sind vielfältig. Viele junge Menschen ziehen zum Studieren in eine andere Stadt oder zumindest aus dem Elternhaus und müssen sich nun selbst organisieren. Zudem ist auch die Art und Weise des Lernens für viele ungewohnt und es bedarf einiger Umstellung.

Ein ungeschriebenes Gesetz ist darüber hinaus, dass Studenten knapp bei Kasse sind. Die meisten angehenden Akademiker suchen also nach Möglichkeiten, um das Studium finanzieren zu können. Während einige sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser halten, feilen andere vielleicht schon an der eigenen Geschäftsidee und sind neben dem Studium selbstständig tätig.

In jedem Fall gilt, dass sich Studenten unbedingt über die von ihnen zu entrichtenden Steuern und sonstigen Abgaben im Klaren sein müssen, sonst drohen im Zweifel unerwartete Nachzahlungen oder gar Strafen. Wir nehmen in diesem Artikel typische Einnahmequellen von Studenten unter die Lupe und erklären, welche Abgaben entrichtet werden müssen.

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BAföG und Stipendium: steuerfreier Geldsegen

Viele Studenten könnten ohne fremde Unterstützung nicht über die Runden kommen. Wer von Haus aus nicht so begütert ist, kann BAföG beantragen, gewissermaßen die staatliche Alternative zum warmen Geldsegen vom Mama und Papa, der vielleicht bei dem einen oder anderen Studenten monatlich auf dem Konto landet.

Besonders schlaue Köpfe haben sich durch ihre guten schulischen oder außerschulischen Leistungen vielleicht sogar ein Stipendium verdient, das ihnen ein Studium an einer teuren Elite-Uni ermöglicht. In beiden Fällen gilt, dass diese Arten der finanziellen Zuwendung grundsätzlich steuerfrei sind. Allerdings sollte bedacht werden, dass die BAföG-Unterstützung gekürzt bzw. sogar gestrichen werden kann, wenn Studenten zu viel hinzuverdienen oder ein hoch dotiertes Stipendium erhalten.

Der Gang zum Amt für Ausbildungsförderung ist meist unerlässlich, um die eigene Situation zweifelsfrei abklären zu können. Beispielsweise werden einige Stipendien, je nachdem welche Art der Begabung sie fördern und wie hoch die Bezüge ausfallen, zum Einkommen des Studenten hinzugezählt. Auch die Abgrenzung von normalen Praktika und Pflichtpraktika sowie die Unterscheidung von selbstständiger Arbeit und einem (Mini-)Job im Angestelltenverhältnis werden vom Amt ganz genau beobachtet.

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Der Minijob: 450 steuerfreie Euro im Monat

Werfen wir nun einen Blick auf die vielleicht beliebteste Art und Weise, die von Studenten genutzt wird, um das eigene Portemonnaie aufzubessern. Die Rede ist vom 450-Euro-Job.

Ist ein Student im Angestelltenverhältnis tätig und verdient dabei maximal 450 Euro im Monat, darf er dieses Geld frei von allen Abgaben behalten. Der Arbeitgeber muss zwar einen Pauschalbetrag entrichten, aber das ist ja nicht die Sorge des Studenten.

Übrigens: Eigentlich liegt die jährliche Verdienstgrenze nicht bei 450 Euro im Monat, sondern bei 5.400 Euro im Jahr. Das bedeutet, dass Studenten auch durchaus in Ausnahmefällen mehr als 450 Euro pro Monat verdienen können. Allerdings sollte dies nicht gehäuft vorkommen und möglichst „unvorhergesehen“ sein (z.B. durch eine Urlaubsvertretung), um den Status des Minijobs nicht zu gefährden.

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Als Werkstudent arbeiten: Das muss beachtet werden

Die 450 Euro Verdienst pro Monat durch einen Minijob reichen für viele Studenten noch nicht aus, um den eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren oder gar etwas zurücklegen zu können.

Aufs Jahr gerechnet bis zu 20 Stunden pro Woche dürfen Studenten arbeiten, ohne ihren Studentenstatus dabei aufs Spiel zu setzen. Das wäre mit Blick auf die zu leistenden Abgaben auch fahrlässig, denn Werkstudenten genießen das Privileg, dass ihre Sozialabgeben stark reduziert sind.

Wichtig: Mehr als 48 Stunden pro Woche (z.B. in den Semesterferien) und 10 Stunden pro Tag dürfen Studenten ebenfalls nicht arbeiten, auch wenn sie übers Jahr gesehen die 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche nicht überschreiten.

Je nach Höhe des Verdienstes müssen Studenten auch Steuern entrichten. Allerdings gibt es einen sogenannten Freibetrag, der im Jahr 2018 bei 9.000 Euro liegt. Wer weniger als den Freibetrag verdient, muss keine Steuern bezahlen. In der Praxis liegt das steuerfreie Einkommen noch etwas höher, nämlich bei etwa 11.000 Euro, da hier noch Pauschbeträge eingerechnet werden. Wer besonders weit weg von der Arbeit wohnt, kann auch seine Fahrtkosten von der Steuer absetzen. Allerdings geht das Finanzamt schon von 1.000 Euro pauschalen Kosten aus, die jedem Arbeitnehmer auf den Freibetrag angerechnet werden. Nur dann, wenn diese Kosten noch überstiegen werden, kann der Student gegebenenfalls sogar mehr als 11.000 Euro pro Jahr verdienen, ohne einen einzigen Euro Steuern zahlen zu müssen.

Zudem muss der Student nur die Differenz zwischen Verdienst und Freibetrag versteuern, da es sich nicht um eine Freigrenze handelt. Häufig wird die Lohnsteuer (zusammen mit dem Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträgen) direkt vom Arbeitgeber abgeführt, obwohl der Student diese dem Finanzamt gar nicht schuldet. In solch einem Fall kann der Student einen „Lohnsteuerausgleich“ anfordern, der entweder über den Arbeitgeber abgewickelt wird oder in Form einer sogenannten „Antragsveranlagung“.

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Einkünfte aus Selbstständigkeit richtig erfassen

Es gibt viele Möglichkeiten für Studenten, um nebenbei einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen. Normalerweise gibt es keine Einschränkungen für Studenten, was die Einrichtung eines Gewerbes angeht. Um ein solches zu starten, ist ein Besuch bei der örtlichen Behörde notwendig. Diese stellt einen sogenannten Gewerbeschein aus, der meist nicht mehr als 40 Euro kosten sollte.

Studenten könnten jetzt z.B. als selbstständiger Fahrer für Botendienste arbeiten, Nachhilfe geben oder ihren Service als Babysitter zur Verfügung stellen. Steuerlich gelten für selbstständig arbeitende Studenten grundsätzlich ähnliche Regeln wie für Studenten in einem Angestelltenverhältnis.

Solange das Gewerbe weniger als 17.500 Euro Umsatz im Jahr generiert, können auch Studenten die „Kleinunternehmerregelung“ für sich nutzen. In Rechnungen muss dann nicht die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Für geschäftliche Kunden macht dies zwar keinen Unterschied, wer aber vorwiegend mit Privatpersonen oder Kleinunternehmern Geschäfte macht, für den ist der Ausweis von Umsatzsteuer eher unattraktiv. Auf der anderen Seite können selbstständige Unternehmer, die zum Ausweis von Umsatzsteuer verpflichtet sind, auch die selbst entrichtete Umsatzsteuer (Vorsteuer genannt) zurückfordern, z.B. beim Einkauf von benötigten Materialien und Werkzeugen.

Schon gewusst? Neben der gewerblichen Tätigkeit gibt es auch die sogenannte freiberufliche Tätigkeit. Viele Studenten bessern sich ihr Einkommen beispielsweise mit journalistischen Arbeiten auf. Dieser Job zählt zu den freien Berufen. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit muss zwar dem Finanzamt gemeldet werden, allerdings ist hierfür kein Gewerbeschein erforderlich.

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Achtung im Internet: Online-Verdienste berücksichtigen

Es ist kein Geheimnis, dass man mittlerweile auch als Student im Internet Geld verdienen kann. Einige Studenten melden sich bei Portalen an, die kleine Online-Jobs (z.B. Recherchen, Schreibarbeiten etc.) vermitteln. Das schnell verdiente Geld wird gerne mitgenommen und landet auch mal unkompliziert auf dem PayPal-Konto. Allerdings ist hier Vorsicht geboten, denn es handelt sich um Einnahmen, die zum ganz normalen Einkommen hinzugerechnet werden müssen und somit auch gegebenenfalls der Steuerpflicht unterliegen.

Viele Studenten haben sich in den letzten Jahren auch an den Spekulationen rund um Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) beteiligt und wissen teilweise gar nicht, dass auch derartige Einkünfte beim Finanzamt angegeben werden müssen. Da Kryptowährungen (noch) nicht als Anlage gesehen werden, fällt keine Kapitalertragsteuer an. Allerdings müssen Einkünfte aus dem gewinnbringenden An- und Verkauf der virtuellen Münzen ganz normal zum steuerpflichtigen Einkommen addiert werden. Nur aufgrund der Kurssteigerung wird aber niemand zur Kasse gebeten. Erst wenn Gewinne realisiert werden, fallen auch Steuern an. Gleiches gilt übrigens für Verluste, die von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden können.

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Praktikum: Pflicht oder freiwillig?

Wer als Student ein Praktikum absolviert, um Berufserfahrung zu sammeln, fällt grundsätzlich unter die gleichen Regelungen, die auch auf einen Werksstudenten zutreffen. Mehr als 48 Stunden pro Woche darf also auf gar keinen Fall gearbeitet werden.

In manchen Studiengängen müssen die Studenten ein Pflichtpraktikum absolvieren. In diesem Fall sind Studenten dabei von der Sozialversicherung befreit. Steuern könnten natürlich trotzdem zu entrichten sein, je nachdem, wie hoch das Praktikum vergütet ist.

Fazit: Studenten müssen ihre Einkünfte im Blick behalten

Abschließend lässt sich festhalten, dass Studenten sich unbedingt mit der Art ihrer Beschäftigung und den damit verbundenen Pflichten beschäftigen müssen. Wer seine Einkünfte unzutreffend angibt oder gar etwas verschweigt, muss früher oder später mit unliebsamer Post vom Finanzamt rechnen.

Die Steuererklärung kann dem Studenten aber auch einen finanziellen Vorteil bieten. Häufig ist dies der Fall, wenn Arbeitgeber die Lohnsteuer abgeführt haben und der Student einen Anspruch auf Rückzahlung hat.