Steuererklärung rückwirkend abgeben
Wer zur Abgabe nicht verpflichtet ist, hat dafür bis zu vier Jahre Zeit, Studenten sogar sieben.
Seine Steuererklärung freiwillig machen? Klingt wie ein Albtraum. Dabei ist das Thema mit uns in Nullkommanix erledigt und kostet noch nicht einmal Nerven. Daten eingeben, Steuer-Rückzahlung berechnen lassen, unterschreiben und nur noch ans zuständige Finanzamt schicken - fertig!
Hört sich doch alles halb so wild an. Und das ist es auch. Doch bis heute glauben viele Menschen, dass die Steuererklärung immer mit Bürokraten-Deutsch und endlosem Papierkram zusammenhängt. Dass es sich dabei um einen großen Irrtum handelt, wird immer mehr Steuerzahlern bewusst.
Was viele außerdem nicht wissen, ist, dass sie sich sogar Steuern aus bereits zurückliegenden Jahren wiederholen können. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, kann das bis zu vier Jahre rückwirkend erledigen. Wer Verlustvorträge geltend machen möchte, hat dafür sogar bis zu siebn Jahre Zeit. Grund genug also, sich mal etwas genauer mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen.
Verpflichtet oder nicht?
Grundsätzlich können Steuerzahler die Steuererklärung nur dann vier Jahre rückwirkend einreichen, wenn sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind. In solchen Fällen spricht der Gesetzgeber von einer Pflichtveranlagung. Eine solche Veranlagung findet zum Beispiel dann statt, wenn sich das Einkommen ganz oder nur zum Teil aus nicht selbstständiger Arbeit zusammensetzt.
4 Jahre rückwirkend einreichen
Wer also zum Beispiel im Jahr 2020 eine Steuererklärung anfertigen möchte, kann das noch für die Kalenderjahre 2016, 2017, 2018 und 2019 erledigen.
In der Regel sind Arbeitnehmer nicht zur Abgabe verpflichtet und haben deutlich mehr Zeit. Voraussetzung ist natürlich, dass für die jeweiligen Jahre noch keine Steuererklärung eingegangen ist.
Das Beste an der ganzen Sache ist, dass sogar Zinsen auf die zu viel gezahlten Steuern anfallen. Diese werden allerdings erst nach 15 Monaten fällig. Wichtig ist zudem, dass auch die Zinsen versteuert werden müssen. Folglich wird also unter Umständen auch die Abgeltungsteuer fällig.
Verlustvortrag sogar bis zu 7 Jahre rückwirkend möglich
Vor allem Azubis und Studenten sollten von einem Verlustvortrag mal etwas gehört haben. Mit diesem werden dem Finanzamt alle Studienkosten (= Verluste) per Steuererklärung mitgeteilt. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet. Das heißt bei Arbeitnehmern, dass die Studienkosten in Form einer Steuerrückzahlung erstattet werden. Bei Selbstständigen verringert sich entsprechend die Höhe der zu zahlenden Steuer.
Alle Studenten, die ein Zweitstudium (Master oder Bachelor mit vorangegangener Berufsausbildung) absolvieren, können ihre ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studenten im Erststudium erkennt das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an, ein Verlustvortrag ist damit nicht möglich.
Verlustvortrag: Wenn weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnet werden, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch als eine Art Steuerbonus vermerkt, der eingelöst wird, sobald Steuern gezahlt werden.
Kein Verlustvortrag: Wenn mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnet und auf Einnahmen Steuern gezahlt werden, können die in der Steuererklärung angegebenen Kosten gleich voll steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.