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So bleiben Ferienjob und Praktikum steuerfrei

Viele Studenten nutzen die Semesterferien, um sich ein bisschen was dazuzuverdienen. Damit der Fiskus nicht unnötig die Hand aufhält, sollten aber ein paar Punkte beachtet werden.

Viele Studenten nutzen die Semesterferien, um sich ein bisschen was dazuzuverdienen. Damit der Fiskus nicht unnötig die Hand aufhält, sollten aber ein paar Punkte beachtet werden. Wäre doch Schade, wenn das hart erarbeitete Geld auch noch versteuert werden müsste.


AUF EINEN BLICK

  • Steuerfreibetrag beachten und Werbungskosten steuerlich geltend machen.
  • Für Ferienjobs in den Semesterferien müssen keine Sozialabgaben geleistet werden. Alles über 3 Monate am Stück ist kein Ferienjob mehr.
  • Gleiches gilt für Pflichtpraktika und Praktika bis maximal 50 Werktage.
  • Einkommen über 4.880 Euro wirken sich u.U. auf BAföG-Bezüge aus.
  • Auf Lohnsteuer zu arbeiten ist für Studenten von Vorteil, da Werbungskosten geltend gemacht werden können und meist die einbehaltene Lohnsteuer zurückbezahlt wird.

Welchen Steuer-Status haben Studenten?

Bzgl. des zu versteuernden Einkommens gelten für Studenten die gleichen Regelungen wie für alle Arbeitnehmer. Für jeden Euro, der über den Grundfreibetrag von 8.652 Euro (2016) hinausgeht, müssen Steuern gezahlt werden. Wer mehr als den Freibetrag verdient, kann aber studienbedingte Ausgaben (Werbungskosten bzw. Sonderausgaben) geltend machen und somit die Steuerabgabe umgehen.

Wie viel dürfen Studenten arbeiten ohne Sozialabgaben leisten zu müssen?

Wer während des Studiums einen Nebenjob ausübt und mehr als 20 Stunden die Woche arbeitet, muss Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Unter 20 Stunden sind grundsätzlich keine Beiträge erforderlich.

Für Ferienjobs in der vorlesungsfreien Zeit gelten andere Regelungen. Wer in den Semesterferien einer sogenannten “kurzfristigen Beschäftigung” nachgeht, ist von jeglichen Abgaben befreit. Eine solche Beschäftigung liegt vor, wenn nicht länger als drei Monate am Stück bzw. 70 Arbeitstage im Jahr gearbeitet wird. Wochenstunden und Höhe des Einkommens spielen hierbei keine Rolle.

In Punkto Rentenversicherung kommt es nicht auf Wochenstunden, sondern nur auf das Einkommen und die Beschäftigungsart an. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (nicht mehr als 450 Euro pro Monat) zahlt der Arbeitgeber grundsätzlich einen Pauschalbetrag von 15 Prozent in die Rentenversicherung ein. Der Anteil der Studenten beträgt 3,7 Prozent. Bei höherem Einkommen kann der Anteil höher liegen. Es gibt die Möglichkeit, sich durch einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.

Gibt es einen Unterschied zwischen Praktikum und Ferienjob?

Studenten sind bei einem Praktikum ebenso wie beim Ferienjob von Sozialabgaben befreit, sofern es sich um ein laut Studienordnung vorgeschriebenes Pflichtpraktikum handelt oder das Praktikum nicht länger als 50 Arbeitstage dauert. Das Einkommen spielt dabei keine Rolle.

Was sollten BAföG-Empfänger beachten?

Wer BAföG bezieht, muss einen Ferienjob grundsätzlich dem Amt melden und darf nicht mehr als 4.880 Euro im Jahr dazuverdienen. Wird diese Grenze überschritten, muss entweder Geld zurückgezahlt werden oder das BAföG wird im nächsten Jahr gekürzt. Allerdings können per Steuererklärung pro Jahr eine ganze Reihe von Ausbildungskosten (bspw. Fahrten, Semesterbeiträge, Fachliteratur) steuerlich geltend gemacht werden, wodurch sich der Zusatzverdienst um bis zu 3.000 Euro erhöhen kann, ohne dass sich dies auf das BAföG auswirkt.

Welche Rechte haben Studenten im Praktikum oder Ferienjob?

Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. So haben Studenten Anspruch auf mindestens 20 bezahlte Urlaubstage im Jahr und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für eine Kündigung gilt in der Regel eine Frist von vier Wochen.

Pauschalversteuerung oder Lohnsteuerabzug?

Es gibt zwei Möglichkeiten, Einkommen aus kurzfristiger Beschäftigung (Praktikum oder Ferienjob) zu versteuern: Entweder per Lohnsteuer oder per Pauschalversteuerung. Bei zweiter Variante zahlen Studenten pauschal eine Steuer in Höhe von 25 Prozent auf ihr Einkommen, sofern sie den Grundfreibetrag überschreiten. Ein Nachteil im Vergleich zur Arbeit auf Lohnsteuer ist, dass bei der Pauschalversteuerung keine Werbungskosten bzw. Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Das heißt, bspw. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort können nicht von der Steuer abgesetzt oder als Verlustvortrag geltend gemacht werden. Zudem bekommen Studenten die vom Arbeitgeber abgeführte Lohnsteuer in voller Höhe zurück, wenn der Grundfreibetrag am Jahresende nicht überschritten wurde.