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In den Semesterferien nebenbei jobben

Wie sieht es eigentlich mit Ferienjobs und der Rechtslage aus?

Die Prüfungen sind geschrieben, die letzten Hausarbeiten abgegeben und das Semester wurde gebührend verabschiedet. Es ist höchste Zeit, die Ferien einzuläuten und Uni endlich mal Uni sein zu lassen. Kurz: das Leben genießen und nicht nur vor Büchern herumlungern.

Außer es sind Klassiker oder leichte Lektüren. Oder irgendwas Anderes, das Spaß macht. Neben allerlei Freizeit-Beschäftigungen bieten sich die Semesterferien vor allem an, nebenbei ein paar Mark dazuzuverdienen. Schließlich haben die meisten viele Tage frei und haben unter Umständen eh nichts Besseres zu tun.

Doch bei so einem Nebenjob sollte einiges beachtet werden. Die Fragen sind schier grenzenlos. Wie viel darf ich verdienen, muss ich meine Einnahmen versteuern und hat das alles Auswirkungen auf meine Krankenversicherung? Wir haben uns mit dem Thema auseinandergesetzt und geben Antworten.

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Die allerwichtigste Frage vorweg: Was passiert mit dem Kindergeld?

Gute Nachrichten. Egal, wie viel du während der Semesterferien verdienst, negative Auswirkungen auf das Kindergeld gibt es nicht. Der Anspruch bleibt unberührt.

Kündigung

Auch bei Nebenjobs gelten die gängigen Kündgungsfristen. Meistens sind die Dienstverhältnisse aber von vornherein befristet, daher ist eine Kündigung ohnehin oft ausgeschlossen. Natürlich kann der Job auch mit einem Aufhebungsvertrag beidseitig beendet werden. Stimmt eine Partei jedoch nicht zu, bleibt nur die Möglichkeit, das Verhältnis einseitig unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu beenden.

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Krankheit

Ferienjobber sind genauso geschützt wie „normale" Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass jeder, der krankheitsbedingt nicht zur Arbeit erscheinen kann, seinen Lohn fortbezahlt bekommt. Einzige Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 4 Wochen im Betrieb beschäftigt gewesen sein muss. Wer bereits nach 2 Wochen krank wird und deswegen nicht arbeiten kann, erhält auch keinen Lohn.

Übergang Schule - Universität

Im Prinzip darf jeder während der vorlesungsfreien Zeit und dem Zeitraum zwischen Schule und Uni eine Vollbeschäftigung ausüben. Bedingung ist, dass das Dienstverhältnis auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt ist. Hinzu kommt, dass der Job nicht berufsmäßig ausgeführt werden kann. Das Gesetz versteht unter einer solchen Tätigkeit eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch. Ein Semesterferien-Job in diesem Rahmen darf nicht während der Vorlesungszeit aufgenommen werden.

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Wie lange darf ich in den Ferien jobben?

Bis zu drei Monate und bzw. maximal 70 Arbeitstage im Jahr können diese während der Ferien jobben, damit der Ferienjob als sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden kann. Siehe auch „Übergangszeit zwischen Schule und Universität".

Steuern

Der regelmäßige Arbeitslohn darf nicht mehr als 450€ pro Monat betragen. Wie oft und für wie viele Stunden du letztlich schuften gehst, spielt dabei keine Rolle. Eine Grenze, die ganz automatisch greift, gibt es aber dennoch. Seitdem auch für Minijobs der gesetzliche Mindestlohn gilt, kann man maximal 52,9 Stunden im Monat arbeiten gehen. Bis zu dieser Grenze wird das Gehaltslimit voll ausgeschöpft. Wer das beachtet, muss keinen einzigen Cent Steuern zahlen, sofern der Grundfreibetrag von 8.820€ pro Kalenderjahr nicht überschritten wird.

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Gilt für mich auch der Mindestlohn?

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der derzeit 8,84€ pro Stunde beträgt. Dabei handelt es sich um den Bruttoverdienst.

Hat der Ferienjob Auswirkungen auf meine Krankenversicherung?

In der Regel sind Studenten noch bei ihren Eltern familienversichert. Das bedeutet, dass sie in der vorlesungsfreien Zeit quasi so viel verdienen können, wie sie möchten. Konsequenzen drohen daher nicht. Wer auf Minijob-Basis arbeitet, muss die Verdienstgrenze von 450€ monatlich beachten.

Urlaubsanspruch

Was viele gar nicht denken, ist, dass auch Ferienjobber einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub haben. Mindestens 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche bzw. 24 Tage bei einer 6-Tage-Woche, also jährlich vier Wochen müssen auf die Dauer des Ferienjobs umgerechnet werden.

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