Geschenke sind nicht immer kostenlos: Was es mit der Schenkungsteuer auf sich hat
Ab bestimmten Wertbeträgen möchte auch der Staat profitieren.
Meine Oma sagt immer: „Lieber aus der warmen Hand geben als aus der kalten!" Zugegeben, das ist schon ziemlich makaber. Aber wer etwas zu verschenken hat, hat mehr davon, wenn er es noch hautnah miterleben darf. Und so kommt es, dass ab und zu ein kleiner Obolus auf einen wartet.
Im Volksmund heißt es oft, dass Geschenke Geschenke sind und nicht wieder zuückgefordert werden dürfen. An diesem unbeschriebenen Gesetz traut sich noch nicht mal der Staat heran. Allerdings hält dieser bei größeren Schenkungen ebenfalls die Hände auf. Nicht, dass noch Neid gezüchtet wird.
Natürlich steht der Fiskus nicht gleich auf der Matte, sobald auch nur ein Blumenstrauß verschenkt wird. Wenn es aber richtig ins Geld geht, sollte man mal etwas von der Schenkungsteuer gehört haben. Wir sagen dir, was sich hinter diesem Begriff verbirgt.
Schenkungsteuer
Bei der Schenkungsteuer handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung, die aus einem Vermögen ins Vermögen eines anderen fließt. Dabei ist es essentiell, dass sich der Schenkende mit dem Beschenkten einig ist. Ab welchem Wert Schenkungen besteuert werden, regelt das Schenkungsteuergesetz, kurz ErbStG. Wie die Abkürzung schon erahnen lässt, gibt es Parallelen zur Erbschaftsteuer. Beide Steuerarten ähneln sich im Wesentlichen und sind deshalb im selben Gesetz verankert.
Steuersätze bei Schenkungen
Steuerklasse 1
- für Ehegatten und Lebenspartner gilt ein Freibetrag von 500.000€
- für Kinder, Enkelkinder (falls keine Eltern mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder gilt ein Freibetrag von 400.000€
- für Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000€
- für Eltern und Großeltern gilt ein Freibetrag von 100.000€
Steuerklasse 2
- für Geschwister, Kinder der Geschwister, Stiefeltern, Schwiegerkinder gilt ein Freibetrag von 20.000€
Steuerklasse 3
- für nicht verwandte Erben gilt ein Freibetrag von 20.000€
Freibeträge sinnvoll ausnutzen
Es gibt eine Möglichkeit, den Einfluss des Staates bei einer Schenkung möglichst gering zu halten. Das Zauberwort heißt in diesem Falle „Freibetrag”.
Der Freibetrag kann bei der Schenkungsteuer alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Es ist also hilfreich, möglichst früh von dieser Art, Steuern zu sparen, in Kenntnis gesetzt zu werden. Mit Hilfe des Freibetrags können sogar große Beträge verschenkt werden, ohne auch nur 1 Cent Steuern entrichten zu müssen.
Besonders interessant ist die Tatsache, dass Kinder den Freibetrag sowohl von mütterlicher als auch von väterlicher Seite entgegen nehmen können. Innerhalb des Zeitraums können somit beispielsweise 2 Mal 350.000€ steuerfrei verschenkt werden. Kurz: Im Prinzip brauchen sich Beschenkte in diesem Zusammenhang keine Gedanken um Steuerzahlungen zu machen.
Auch der Notar verdient mit
Bei einer Schenkung ist laut Gesetz eine notarielle Beurkundung des Schen-kungsversprechens verplichtend. Vor allem dann, wenn Immobilien im Wege einer Schenkung den Inhaber wechseln, ist ein Notar notwendig. Dabei richten sich Notar-Gebühren nicht nach dem Arbeitsaufwand, sondern nach dem Geschäftswert. Gemäß Paragraf 36 Absatz 2 der Kostenordnung (KostO) wird bei der Beurkundung von Verträgen - und damit auch bei der Beurkundung eines Schenkungvertrages - die doppelte Gebühr fällig.
Wenn Freibeträge überschritten werden
Mitunter werden Vermögen verschenkt, die einen höheren Wert als die gesetzliche Höchstgrenze haben. Diese Zuwendungen unterliegen dann, egal in welchem Verhältnis der Schenkende zum Beschenkten steht, der Schenkungsteuer.
Dazu zählen im Allgemeinen
- Bereicherung eines Ehegatten beim Vereinbaren einer Gütergemeinschaft
- Abfindung für einen Erbverzicht
- nichteheliches Kind erhält vorzeitigen Erbausgleich
- Zuwendungen, die vor Eintritt des Nacherbfalles an den Nacherben erfolgen
Schenkungsteuersätze
Höhe des Erbes nach Abzug des Freibetrags | Steuerklasse 1 | Steuerklasse 2 | Steuerklasse 3 |
---|---|---|---|
Bis zu 75.000€ | 7% | 15% | 30% |
Bis zu 300.000€ | 11% | 20% | 30% |
Bis zu 600.000€ | 15% | 25% | 30% |
Bis zu 6.000.000€ | 19% | 30% | 30% |
Bis zu 13.000.000€ | 23% | 35% | 50% |
Bis zu 26.000.000€ | 27% | 40% | 50% |
Über 26.000.000€ | 30% | 43% | 50% |