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Gerichtsurteil: Wenn das Auslandssemester-/studium nicht steuerlich absetzbar ist

Auslandsstudium ohne Wohnsitz im Inland.

Studenten haben es oft nicht leicht. Prüfungsdruck, nur wenig Geld im Portemonnaie, die Ungewissheit, dass man nicht weiß, wie es nach dem Studium weitergehen soll und dann noch die Familie, die hunderte Kilometer von einem entfernt wohnt. Aber mal ehrlich, so geht es ja vielen.

Kein Grund also, zu jammern und in Selbstmitleid zu verfallen. Allerdings gibt es seit Februar wirklich einen triftigen Grund, ein paar Tränen zu verlieren. Bisher konnten Studierende unter bestimmten Voraussetzungen ihre Ausgaben für ein Auslandssemester oder -studium einfach von der Steuer absetzen.

Seit Neuestem ist es vielen Studenten jetzt aber praktisch unmöglich geworden, Kosten, die im Rahmen eines Auslandsaufenthalts angefallen sind, steuerlich geltend zu machen. Das hängt in erster Linie mit dem Wohnsitz des Betroffenen zusammen. Worum es sich bei dem gefällten Gerichtsurteil genau handelt, erfährst du hier.

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Dann ist die steuerliche Absetzbarkeit gegeben

Wenn Studenten eine Zweitwohnung am Studienort unterhalten, weil die Distanz zwischen Heimatort und Universität das tägliche Pendeln nicht erlaubt, können viele Kosten, die in diesem Zusammenhang entstehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Als Voraussetzung muss hierbei erfüllt sein, dass eine weitere Unterkunft am ersten Wohnsitz besteht.

Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung

Damit das Finanzamt das Absetzen von Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung akzeptiert, müssen die folgenden fünf Kriterien erfüllt sein:

  • die Zweitwohnung (auch WG-Zimmer) wird zum Zwecke eines Studiums bezogen
  • von der Zweitwohnung ist die Uni schneller zu erreichen als vom Hauptwohnsitz
  • außerhalb des Universitätsorts wird eine weitere Wohnung am Erstwohnsitz unterhalten
  • der Erstwohnsitz ist Lebensmittelpunkt
  • finanzielle Beteiligung an der Wohnung am Erstwohnsitz (mehr als 10 Prozent der angefallenen Kosten müssen getragen und gegebenenfalls nachgewiesen werden)

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Auslandssemester, Auslandsstudium, Auslandspraktikum

Egal ob komplettes Studium im Ausland, ein Auslandssemester oder ein Auslandspraktikum - wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können viele Kosten für die Ausbildung im Ausland steuerlich geltend gemacht werden. Hauptkriterium ist, dass die an einer ausländischen Universität erbrachten Studienleistungen in Deutschland anerkannt werden.

Um die steuerliche Absetzbarkeit nicht zu gefährden, sollte nicht nur der Erstwohnsitz in Deutschland beibehalten, sondern auch im Idealfall ein eigener Hausstand unterhalten werden.

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Auslandsaufenthalte ohne inländischen Hausstand

Wie bereits erwähnt, ist der Werbungskostenabzug für Ausgaben während eines Auslandsemesters und Co. unter bestimmten Bedingungen möglich. Davon profitieren können Studierende in Zukunft allerdings nicht mehr, sofern sie hierzulande keinen eigenen Hausstand mehr unterhalten.

Das entschied im Februar das Finanzgericht in Münster. Sämtliche Aufwendungen wurden bei einer Studentin nicht anerkannt, da keine doppelte Haushaltsführung vorlag, obwohl sie ihren Erstwohnsitz bei den Eltern hatte und an einer inländischen Fachhochschule immatrikuliert war.

Das Hauptproblem war, dass sich die Studentin nicht an den Kosten für Miete und Nebenkosten beteiligte. Sie wohnte quasi kostenlos bei ihren Eltern. Nach Auffassung des Gerichts lagen die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung also nicht vor. Im Ausland habe sich auch der einzige eigene Hausstand der Klägerin befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand der Klägerin begründet hätten.

Nachzulesen ist der Fall hier: FG Münster, Urteil v. 24.01.2018, 7 K 1007/17 E.