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Besteuerung von ausländischen Einkünften

Muss ich meine im Ausland erwirtschafteten Einkünfte versteuern?

Die große weite Welt sehen. Und das am besten, wenn man noch jung ist und das ganze Leben vor sich hat. Vor allem die frühen 20er Jahre bieten sich für dieses Abenteuer hervorragend an. Ob kurz nach dem Abitur, im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres oder als Auslandsaufenthalt während des Studiums - einen besseren Zeitpunkt gibt es kaum.

Die Rahmenbedingungen sind in der Regel top, wäre da nicht das Problem mit dem Geld. So ein Aufenthalt in fernen Ländern kann schnell sehr teuer werden. Deswegen sind viele angehenden Akademiker auf der Suche nach einem Job oder Praktikum, bei dem man wenigstens ein bisschen was verdient.

Doch was passiert dann mit den Einkünften? Muss ich sie versteuern? Und wenn ja, wo? Muss ich im schlimmsten Fall in mehreren Ländern Steuern zahlen? Bleibt am Ende überhaupt noch etwas übrig? Fragen über Fragen - wir haben uns auf Antwortsuche begeben.

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Ab wann muss ich überhaupt Steuern zahlen?

Steuern muss in Deutschland jeder zahlen, der mehr als 9.000 Euro pro Kalenderjahr verdient. Dabei handelt es sich um den sogenannten Grundfreibetrag, der jedes Jahr aufs Neue angepasst wird. Jeder Euro, der darüber hinaus verdient wird, muss nach individuellem Steuersatz versteuert werden.

Viele Studenten haben während ihres Studiums mehr Ausgaben als Einnahmen. Sie kommen mit ihren Einkünften manchmal nicht über den Grundfreibetrag, weswegen sie von der Steuerpflicht ausgenommen sind.

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Ich habe Einkommen im Ausland erzielt

Auch hier gilt: Beträgt das Jahreseinkommen weniger als 9.000 Euro, haben auch Einkünfte aus dem Ausland keine Auswirkungen. Wer während seines Auslandsaufenthalts allerdings mehr verdient hat, muss sich mit dem Thema genauer auseinandersetzen.

Auch wer seinen Unterhalt im Ausland erwirtschaftet, muss hierzulande gegebenenfalls Steuern zahlen. Das ist dann der Fall, wenn der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland ist. Dann liegt nämlich unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor.

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Doppelbesteuererung vermeiden

Sowohl das Heimatland als auch der ausländische Staat sind an der Besteuerung von Einkünften interessiert. So kann es aufgrund des Quellenprinzips unter Umständen zu einer Doppelbesteuerung kommen.

Damit das ausgeschlossen wird und der Steuerzahler nicht zwei Mal zur Kasse gebeten wird, hat Deutschland mit sämtlichen Staaten Doppelbesteuerungs-Abkommen abgeschlossen.

Sofern der ausländische Staat die erwirtschafteten Einkünfte versteuert, bleiben die Einnahmen in Deutschland steuerfrei. Diese fallen allerdings unter den Progressionsvorbehalt. Mit Hilfe der Freistellungsmethode bleiben Einkünfte hierzulande steuerfrei.

Eine andere Möglichkeit ist die Anrechnungsmethode. Hierbei werden die Einnahmen ebenfalls im Ausland versteuert. Dabei werden die gezahlten Steuern auch in Deutschland erfasst und auf die persönliche Steuerschuld angerechnet (Werbungskosten sind dann abzugsfähig).

Übrigens: Wenn es um Arbeitslohn geht, wird in der Regel die Freistellungsmethode gewählt.

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Was gehört zu den ausländischen Einkünften?

Jeder kann ausländische Einnahmen aus verschiedenen Einkommensarten erwirtschaften. Wie diese versteuert werden, regelt der § 34d EStG des deutschen Steuerrechts. Etwaige Abzüge legt demzufolge das Einkommensteuergesetz fest.

Nach § 2 Abs. 1 EStG unterliegen der Einkommensteuer:

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Sonstige Einkünfte