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Auslandssemester: Das sollten Studenten wissen

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können viele Kosten für ein Auslandssemester steuerlich geltend gemacht werden.

Es ist ja schon aufregend, das Abitur endlich in der Tasche zu haben und nie wieder die alten Lehrer sehen zu müssen. Ein neuer Lebensabschnitt beginnt jetzt und es warten neue Herausforderungen. Kein Grund, in Panik zu verfallen, aber ein wenig schneller darf das Herz dann doch schlagen.

Nach ein paar Wochen in der neuen Umgebung und etlichen Vorlesungen später hat sich die anfängliche Aufregung gelegt und der Alltag hält Einkehr.

Mit der Ruhe hat es sich allerdings spätestens dann erledigt, wenn das Wort “Auslandssemester” fällt. Viele deiner Kommilitionen verbringen mindestens 1 Semester im Ausland, um dort zu studieren oder ein Praktikum zu absolvieren. Stellt sich natürlich die Frage, ob es dich ebenfalls in die Ferne zieht.

Aus steuerlicher Sicht gibt es auf jeden Fall keine Hindernisse, da viele Kosten vom Staat mit deiner Steuererklärung erstattet werden können.

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Der Staat beteiligt sich überraschenderweise an sehr vielen Kosten, die im Rahmen eines Auslandssemesters, eines kompletten Studiums im Ausland oder eines Auslandspraktikums entstehen.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass die an der ausländischen Universität erbrachten Leistungen in Deutschland anerkannt werden. So heißt es im Hochschulrahmengesetz:

„Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist.“ (§ 20 HRG / Hochschulrahmengesetz)

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An folgenden Universitäten ist diese Gleichwertigkeit gegeben

  • Universitäten der Europäischen Union (EU)
  • Universitäten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • Schweiz, USA, Kanada, Australien, Neuseeland uvm.

Unser Tipp: Informiert euch immer im Voraus, ob die im Ausland erbrachten Leistungen auch in Deutschland anerkannt werden.

Stellt sich natürlich die Frage, an welchen Kosten sich der Staat beteiligt.

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Absetzbare Posten

  • Reisekosten (gegen Vorlage der Flugtickets oder durch Verwendung des Pauschalbetrags)
  • Studiengebühren (Studiengebühren und Semesterbeiträge als Werbungskosten)
  • Studienkredit (inklusive anfallender Zinsen)
  • Bewerbungskosten (Bewerbungsmappe, amtliche Beglaubigungen, Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch)
  • Sprachtests (TOEFL etc.)
  • Fachliteratur
  • Berufsbekleidung und Reinigungskosten
  • Arbeitsmittel (Büromaterialien)
  • Drucken und Binden von Abschluss- und Seminararbeiten
  • Auslandskrankenversicherung

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Hinweis

Mitunter gibt es Probleme bei der Anerkennung des Verpflegungsmehraufwands. Dieser wird von einigen Finanzämtern nicht berücksichtigt, wenn keine doppelte Haushaltsführung zugrunde liegt. Dieses Vorgehen beruht auf einem Urteil des Finanzgerichts Münster.

Bis heute gibt es diesbezüglich kein Urteil der höchsten Gerichtsinstanz. Das bedeutet, dass manche Finanzämter den Verpflegungmehraufwand weiterhin anerkennen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Generell sollten sämtliche Kosten, die im Rahmen des Auslandssemesters entstehen, in der Steuererklärung angegeben werden. Bis kein eindeutiges Urteil zu diesem Punkt gefällt wurde, kann es also zu Abweichungen in der Handhabung der Anerkennung des Verpflegungsmehraufwands kommen.

Übrigens: Weiterhin unproblematisch ist die Berücksichtigung des Verpflegungsmehraufwands, wenn eine doppelte Haushaltsführung gegeben ist.