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Wie setze ich Ausbildungskosten von der Steuer ab?

Es ist gar nicht so einfach, Ausbildungskosten steuerlich geltend zu machen.

Ob eine Lehre zur Bürokauffrau oder ein Studium der Geschichtswissenschaften - es gibt tausend Wege, sich für den Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Eines steht fest: Ein Schulabschluss allein reicht meistens nicht aus, um später gutes Geld zu verdienen.

Woran viele Auszubildende und Studenten dabei allerdings nicht denken, ist, dass man in dieser Zeit nicht unbedingt mit Geld überhäuft wird, manchmal gibt es auch schlichtweg keins. Ein Grund mehr, sich mit der Steuererklärung zu befassen, mit der du dir eine Rückerstattung sichern kannst.

Das Stichwort in diesem Zusammenhang lautet “Ausbildungskosten”. Diese können nämlich von der Steuer abgesetzt werden. Dafür gibt es aber einige Bedingungen, die man kennen sollte. Doch eins nach dem anderen. Klären wir zunächst einmal, was Ausbildungskosten überhaupt sind.

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Was sind Ausbildungskosten?

Ausbildungskosten sind, unabhängig von der Art der Ausbildung, immer gleich definiert und steuerlich absetzbar.

Zu den Ausbildungskosten zählen beispielsweise

  • Zinsen für Bildungskredite
  • Portokosten
  • Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
  • Kosten für Unterkunft bei auswärtigem Ausbildungsort
  • Reisekosten
  • Übernachtungskosten
  • Verpflegungskosten
  • Studiengebühren
  • Arbeitsmittel
  • Hin- und Rückfahrten zu Lern- und Arbeitsgemeinschaften
  • etc.

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Wie werden Ausbildungskosten abgesetzt?

Ausbildungskosten können im Rahmen einer Steuererklärung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Personen, die sich in der Erstausbildung befinden, können pro Kalenderjahr bis zu 6.000 Euro für das Jahr absetzen, in dem diese auch angefallen sind. Um davon profitieren zu können, muss man aber bereits während der Ausbildung über ein bestimmtes Einkommen verfügen.

Personen, die sich in der Zweitausbildung befinden, können ihre Ausgaben als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Dann werden die Kosten unbegrenzt anerkannt. Wie du siehst, gibt es einen erheblichen Unterschied in der steuerlichen Absetzbarkeit von Ausbildungskosten zwischen Personen in der Erstausbildung und Personen, die sich in der Zweitausbildung befinden.

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Mit einem Verlustvortrag künftige Rückerstattung sichern

Durch einen Verlustvortrag können dem Finanzamt alle Ausbildungskosten (= Verluste) per Steuererklärung mitgeteilt werden. Das Finanzamt merkt sich die angegebenen Ausgaben und sobald das erste Mal Steuern gezahlt werden, werden die vorgetragenen Verluste steuerlich verrechnet.

Wer ein Zweitstudium (Master, Bachelor oder Ausbildung mit vorangegangener Berufsausbildung) absolviert, kann, wie bereits erwähnt, die ausbildungs- und berufsbedingten Ausgaben als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bei Studenten im Erststudium erkennt das Finanzamt die Studienkosten lediglich als Sonderausgaben an, ein Verlustvortrag ist damit nicht möglich.

Verlustvortrag: Wenn jemand weniger Einnahmen als Ausgaben verzeichnet, entsteht ein steuerlicher Verlust. Dieser Verlust wird vom Finanzamt automatisch als eine Art Steuerbonus vermerkt, der eingelöst wird, sobald Steuern gezahlt werden.

Kein Verlustvortrag: Wenn jemand mehr Einnahmen als Ausgaben verzeichnet und auf Einnahmen Steuern gezahlt werden, können die in der Steuererklärung angegebenen Studienkosten gleich voll steuerlich verrechnet werden und ein Verlustvortrag ist nicht notwendig. Es erfolgt eine sofortige Steuererstattung.