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Böse Überraschung: Wenn die Abfindung versteuert werden muss

Werden für jede Einmalzahlung Steuern fällig?

Es gleicht wohl einer Traumvorstellung, sein gesamtes Arbeiterleben bei ein und derselben Firma angestellt zu sein. Gewissheit, Aufstiegschancen, ein sicheres Einkommen und eine Job-Garantie - vor allem Sesshafte sehnen sich nach solchen Arbeitsbedingungen. Dass die Realität meistens eine andere ist, ist nicht verwunderlich.

Die jungen Menschen von heute finden sich nämlich vermehrt in Start-ups wieder und sind überhaupt froh darüber, direkt nach der Uni einen Job ergattert zu haben. Zwar sieht es auf dem Arbeitsmarkt besser aus denn je, allerdings müssen wir unsere Wünsche oft hinten anstellen. Hinzu kommt, dass Firmen ihre Mitarbeiter unter Umständen gerne loswerden möchten, aus welchen Gründen auch immer.

Dann wird einem eine saftige Einmalzahlung in Form einer Abfindung unter die Nase gehalten, um uns zum Gehen zu bewegen. Manchmal fällt diese so hoch aus, dass wir große Augen bekommen und lieber noch heute als morgen den Job verlassen würden. Was viele nicht wissen, ist, dass Abfindungen versteuert werden müssen. Im schlimmsten Fall bleibt dann nicht mehr allzu viel vom Geldhaufen übrig.

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Was ist eine Abfindung?

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige, außerordentliche Zahlung, die der Arbeitgeber bei Beendigung eines Dienstverhältnisses seinem scheidenden Mitarbeiter zufließen lässt. Die Abfindung fungiert als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und stellt gleichzeitig ein beidseitiges Einvernehmen dar.

Abfindungen werden stets freiwillig gezahlt. Einen Anspruch auf Einmalzahlungen gibt es nicht, egal, wie lange der Angestellte im Unternehmen tätig gewesen ist. Gesetze, die diesen Vorgang definieren, gibt es demzufolge nicht.

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Mit wie viel Geld kann ich rechnen?

Auch bei der Höhe der Abfindung gibt es kein Gesetz, das darüber Auskunft gibt. Das bedeutet, dass darüber mit dem Arbeitgeber frei verhandelt werden muss. Über die Jahre hinweg hat sich allerdings eine gängige Praxis entwickelt, bei der für jedes gearbeitete Jahr ein halbes Monatsgehalt als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Bis 2006 mussten Einmalzahlungen nicht versteuert werden. Das hat sich inzwischen geändert. So sind Abfindungen in vollem Umfang zu versteuern. Im Prinzip handelt es sich dabei um nichts Anderes als eine gewöhnliche Lohnzahlung. Da eine Abfindung zu den außerordentlichen Einkünften zählt, kann diese auch mit der sogenannten Fünftelregelung versteuert werden.

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Fünftelregelung

Bei der Fünftelregelung teilt der Sachbearbeiter die gezahlte Abfindung durch 5. Anschließend wird ein Fünftel zum Jahreseinkommen addiert. Dann wird das Gesamteinkommen versteuert. Das Ergebnis wird mit dem Wert verglichen, der sich ohne eine Abfindung ergeben hätte. Bei der Differenz handelt es sich um die sogenannte steuerliche Mehrbelastung, die zu entrichten wäre, wenn der Gekündigte nur ein Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Die steuerliche Mehrbelastung wird zum Schluss mit 5 multipliziert und somit bleibt schlussendlich mehr Netto vom Brutto übrig. Bei der Fünftelregelung handelt es sich also um eine Variante, mit der Steuern gespart werden können.

Hinweis: Auch bei Auflösungsverträgen kann seit 2017 die Fünftelregelung angewandt werden.

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Bedingungen für die Fünftelregelung

Nicht jeder Arbeitnehmer kann einfach so von der Fünftelregelung profitieren.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Arbeitnehmer erhält mehr Geld durch die Abfindung, als wenn er normal angestellt bleiben würde
  • Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres ausgezahlt werden

Hinweis: Kirchenmitglieder müssen auf ihre Abfindung zudem noch Kirchensteuer entrichten. Mitunter gewähren Landeskirchen auch Rabatte. Einen Anspruch auf eine Vergünstigung gibt in diesem Falle nicht.

Wie viel von einer Abfindung übrig bleibt, hängt also von mehreren Kriterien ab.

Dazu zählen:

  • Familienstand
  • Steuerklasse
  • Freibeträge
  • Kirchenmitglied

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